Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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§.  38.

Der  Lehrerkonvent  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  hat  der  Direktor  oder  sein  Stellvertreter,  welcher  sonst  keine
zählende  Stimme  hat,  die  entscheidende  Stimme.

8.  39.
Der  Lehrerkonvent  hat
A.  in  allen  Angelegenheiten,  welche  die  Kompetenz  des  Direktors  übersteigen,  ohne
jedoch  der  Behandlung  der  vorgesetzten  Behörde  zu  unterliegen,  selbstständig  zu  entscheiden.

Dahin  gehören  insbesondere:

Feststellung  des  halbjährlichen  Vorlesungsverzeichnisses  und  des  Stundenplans  auf
Grund  des  genehmigten  Lehrplans,

Entscheidung  von  Differenzen  zwischen  einzelnen  Lehrern  in  Beziehung  auf  die  Abhaltung
  von  Vorlesungen,  die  Wahl  der  Stunden  oder  die  Benützung  der  Hörsile,

Verfügung  in  Betreff  der  mit  Studirenden  auszuführenden  Extursionen,

Anschaffungen  für  die  Bibliothek,

Dispensation  von  den  für  die  Aufnahme  vou  Studirenden  aufgestellten  ordnungsmäßigen
  Bedingungen,

Entscheidung  über  die  Aufnahme  von  Studirenden  und  die  Zulassung  von  Hospitanten
  in  zweifelhaften  Fällen,

Gewährung  einer  Ermäßigung  der  Pension  für  später  eingetretene,  sowie  einer  theilweisen
  Rückerstattung  der  Pension  an  früher  austretende  Studirende,

Verfügung  von  schweren  Strafen,  nämlich:  geschärfter  Verweis,  Arrest  von  mehr
als  dreimal  24  Stunden  bis  zu  14  Tagen,  Entziehung  des  Genusses  einer  Freistelle,
Bedrohung  mit  der  Wegweisung,  und  wirtkliche  Wegweisung  aus  der  Anstalt,

Entscheidung  über  das  Ergebniß  der  landwirthschaftlichen  Diplomprüfung  und  Ausstellung
  der  Diplome,

Zuerkennung  von  Preisen  und  Belobungen,

Entscheidung  über  die  Form  der  herkömmlichen  akademischen  Feierlichkeiten.

k.  In  den  übrigen  Angelegenheiten  der  Akademie  hat  der  Lehrerkonvent  eine  höhere
Entscheidung  einzuholen  und  zu  diesem  Behufe  durch  die  Direktion  der  vorgesetzten  Behörde
  die  entsprechenden  Anträge  vorzulegen,  beziehungsweise  die  ihm  von  der  letzteren  aufgetragenen
  Gutachten  zu  erstatten.