Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zu Bestreitung der Entschädigungen 
für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder vor Au-führung dieser Anordnung gefallene 
Thiere im Jahre 1882. Vom 18. März 1882. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), der 
§§. 14 und 15 der Vollziehungs-Verfügung vom 23. März 1881 zu diesem Gesetze 
(Reg. Blatt S. 196) und unter Rücksichtnahme auf den Bedarf des vorangegangenen 
Jahres wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1882 
von jedem Pferd ein Betrag von 50 Pfg., 
von jedem Esel, Maulthier und Maulesel, sowie von jedem Stück Rindvieh ein 
solcher von 10 Pfg. 
zu entrichten ist. 
Die in §. 14 der Verfügung vom 23. März v. J. für die Aufnahme und Ver- 
zeichnung der Viehbesitzer und für den Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und 
Fristen sind genau einzuhalten. 
Stuttgart, den 18. März 1882. 
Hölder. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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