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M 7.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 19. April 1883.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefsend die Ausstellung von Slaats höri isen zur Benutzung
innerhalb des Reichsgebiets. Bom 2. April 1888. — Verfügung des Eeibseaeng a die Umlage
der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die ersten 4 Monate des Etatsjahrs 1883/84. Vom
11. April 1883.
Verfügung des Mirnisterinms des Innern, betreffend die Ausstellung von Stastsangehörigkeits-
answeisen zur Bennhung innerhalb des Reichsgebiets.
Vom 2. April 1883.
Nachdem durch Beschluß des Bundesraths vom 3. März d. Is. (Centralblatt für
das Deutsche Reich 1883 Nro. 11 S. 66) für die zur Benutzung innerhalb des Reichs-
gebiets bestimmten Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit (Heimatscheine) ein
einheitliches Formular festgestellt worden ist, wird hiemit angeordnet, daß zur Ausstellung
dieser Staatsangehörigkeitsausweise an Stelle des in §. 5 der Ministerialver=
fügung vom 13. August 1879 (Reg. Blatt S. 165) bezeichneten Formulars B (a. a. O.
S. 171) das nachstehend abgedruckte Formular zu verwenden ist. Im Uebrigen hat es
bei den hinsichtlich der Ausstellung von Heimatscheinen bestehenden Vorschriften (vgl. Mi-
nisterialverfügung vom 13. August 1879 Reg. Blatt S. 165, Ministerialverfügung vom
16. Februar 1881 Reg. Blatt S. 11 und Nro. 68 Z. 5 und 6 des Tarifs zum allge-
meinen Sportelgesetz vom 24. März 1881 Reg. Blatt S. 161) mit der Maßgabe sein
Bewenden, daß die ausschließlich zur Benuhung innerhalb des Deutschen Reichsgebiets
bestimmten Heimatscheine künftig als „Staatsangehörigkeitsausweise“ zu bezeichnen sind.
Stuttgart, den 2. April 1883. Hölder.