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der Vornahme der ersten Staatsprüfung im Maschinenfache, sowie hinsichtlich der Fest-
stellung des Prüfungsergebnisses nachfolgende nähere Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Die Leitung der Prüfungsgeschäfte, des Ganges und der Form derselben besorgt
der Vorstand der betreffenden Prüfungskommission oder der Stellvertreter desselben.
Ohne dessen Einverständniß darf kein Mitglied der Prüfungskommission eine Sitzung
versäumen.
Bei den Beschlußfassungen der Prüfungskommission hat der Vorsitzende nur im
Falle der Stimmengleichheit eine zählende Stimme.
Findet derselbe bei einem gefaßten Beschluß einen erheblichen Anstand, so hat er
hierüber die Entschließung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung
für die Verkehrsanstalten, und des Innern durch das erstere einzuholen.
8. 2.
Die Prüfung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsfächern wird von den in
die Prüfungskommission zu berufenden Lehrern des Polytechnikums vorgenommen.
Den mündlichen Prüfungen hat neben den betreffenden Lehrern und dem Vorstand
auch der andere technische Beamte, welcher der Prüfungskommission angehört, (§. 4 der
K. Verordnung) anzuwohnen. Außerdem hat dieser von den einzelnen schriftlichen und
graphischen Arbeiten der Kandidaten Einsicht zu nehmen und sind ihm zu diesem Zweck
jene Arbeiten nach deren Prüfung durch die Referenten und Korreferenten (§. 8) zuzu-
stellen.
g. 3.
Die Besorgung der Expeditionsgeschäfte, die Anfertigung der erforderlichen Verzeich-
nisse und Uebersichten und die Führung der Protokolle bei den Verhandlungen der
Prüfungskommission liegt dem Sekretär der letzteren ob.
Derselbe hat auch bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten die Aufsicht zu
führen. Nach Bedürfniß sind weitere Kustoden (§. 5) zu bestellen.
8. 4.
Jedes der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Vertehrs-
anstalten, und des Innern bezeichnet alljährlich den technischen Beamten seines Departe-
ments, welcher sich bei der Prüfung zu betheiligen hat.