Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden vertritt denselben 
der andere technische Beamte. 
g. 5 
Der Sekretär der Prüfungskommission und die zur Aufsicht bei den schriftlichen 
Arbeiten der Kandidaten etwa erforderlichen weiteren Personen (8. 3) werden alljährlich 
von demjenigen Ministerium bestellt, dessen Vertreter in der Prüfungskommission den 
Vorsitz zu übernehmen hat. 
8. 6. 
Die aus den Lehrern des Polytechnikums — unbeschadet des ununterbrochenen Fort- 
gangs ihrer Unterrichtsstunden — zu wählenden Mitglieder der Prüfungskommission 
werden auf den Vorschlag des Lehrerkonvents des Polytechnikums von den Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und des Innern 
bezeichnet. 
Die Direktion des Polytechnikums legt die Vorschläge des Lehrerkonvents jährlich 
vor dem 1. Jannar dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten, vor, welches sofort wegen Bestellung der Prüfungskommission unter 
Rücksprache mit dem Ministerium des Innern das weiter Erforderliche einleitet. 
S. 7. 
Nach Ablauf des Meldungstermins (F. 3 der K. Verordnung) wird von dem Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Prü- 
fungskommission über die von den Kandidaten vorgelegten Zeugnisse und Arbeiten, sowie 
über den Prüfungstermin zu gutächtlicher Aeußerung veranlaßt, sodann in Gemeinschaft 
mit dem Ministerium des Innern über die Zulassung zur Prüfung erkannt und der 
Prüfungstermin bestimmt (§F. 4 der K. Verordnung) und die Vorladung der Kandidaten 
verfügt, sowie hievon der Vorstand der Prüfungskommission unter Mittheilung der 
Meldungseingaben und deren Beilagen in Kenntniß gesetzt. 
S. 8. 
Hierauf wird von dem Vorstande aus den in die Prüfungskommission berufenen 
Lehrern für jedes einzelne Prüfungsfach ein Referent und Korreferent bestimmt und der 
Prüfungsplan festgestellt.
	        
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