Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Versugung der Ministerien der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsaustallen, 
und des Innern, 
beireffend die Vornahme der zweiten Slaatsprüsung inm Maschinenfache. 
Vom 6. November 1883. 
Gemäß §. 18 der K. Verordnung vom 20. Mai 1883, betreffend die Staats- 
prüfungen im Maschinenfache, (Reg. Blatt S. 67 ff.) werden in Beziehung auf die 
Art und Weise der Vornahme der zweiten Staatsprüfung im Maschinenfache, sowie 
hinsichtlich der Feststellung des Prüfungsergebnisses nachfolgende nähere Vorschriften 
ertheilt. 
F. 1. 
Die Leitung der Prüfungsgeschäfte, des Gangs und der Form derselben besorgt der 
Vorstand der betreffenden Prüfungskommission oder der Stellvertreter desselben. 
Ohne dessen Einverständniß darf kein Mitglied der Prüfungskommission eine Sitz- 
ung versäumen. 
Bei den Beschlußfassungen der Prüfungskommission hat der Vorsitzende, soweit er 
zugleich Examinator ist, außerdem jedoch nur im Falle der Stimmengleichheit, eine zäh- 
lende Stimme. 
Findet derselbe bei einem gefaßten Beschluß einen erheblichen Anstand, so hat er 
hierüber die Entschließung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, und des Innern durch das erstere einzuholen. 
8. 2. 
Die Besorgung der Expeditionsgeschäfte, die Anfertigung der erforderlichen Ver— 
zeichnisse und Uebersichten und die Führung der Protokolle bei den Verhandlungen der 
Prüfungskommission liegt dem Sekretär der letzteren ob. 
Derselbe hat auch bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten die Aufsicht zu 
führen. Nach Bedürfniß sind weitere Kustoden zu bestellen. 
8. 3. 
Jedes der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
kehrsanstalten, und des Innern bezeichnet alljährlich die zwei technischen Beamten seines 
Departements, welche nach §. 10 der K. Verordnung in Gemeinschaft mit zwei Lehrern
	        
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