Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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des Maschinenfachs am Polytechnikum die Prüfungskommission zu bilden haben. Hiebei 
werden die Ministerien darauf Rücksicht nehmen, daß sich unter den vier Beamten der 
Examinator in den unter 1 und 2 in §. 12 der K. Verordnung aufgeführten Prüfungs- 
fächern befindet. 
Die Berufung der bezeichneten Lehrer erfolgt alljährlich von den genannten Ministe- 
rien auf Vorschlag des Polytechnikums. « 
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden vertritt denselben, 
solange als nicht das ihm vorgesetzte Ministerium eine andere Verfügung trifft, der 
zweite technische Beamte des betreffenden Departements. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, wird je vor dem 1. Oktober eines Jahres wegen Bestellung der Prüfungskom- 
mission die erforderliche Einleitung treffen. 
8. 4. 
Wie der Sekretär der Prüfungskommission (§. 10 der K. Verordnung) so werden 
auch die zur Aussicht bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten etwa erforderlichen 
weiteren Personen (s. §. 2 der Instruktion) von demjenigen Ministerium bestellt, dessen 
Vertreter in der Prüfungskommission den Vorsitz führt. 
S. 5. 
Nach Ablauf des Meldungstermines (§. 9 der K. Verordnung) übergibt das Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die 
Meldungen zur Prüfung nebst Beilagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, wel- 
cher diese vor Mitte Oktober zu einer Sitzung einberuft. In derselben wird zunächst 
die an das genannte Ministerium abzugebende gutächtliche Aeußerung über die Zulassung 
der Kandidaten bestimmt (§. 9 der K. Verordnung), und für jedes einzelne Prüfungsfach 
ein Referent und Korreferent bestellt. Referenten und Korreferenten, welche mit der 
Aufstellung der Programme zu den Entwürfen (§. 11. 1 der K. Verordnung) betraut 
sind, haben hiebei auf die bisherige praktische Thätigkeit der einzelnen Kandidaten Rück- 
sicht zu nehmen. 
Außerdem ist in dieser Sitzung der der Genehmigung der Ministerien unterliegende 
Prüfungsplan zu entwerfen und der Prüfungstermin vorzuschlagen. 
Nach Eingang des Berichts des Vorsitzenden der Prüfungskommission erkennt das
	        
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