Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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einer im März abzuhaltenden Sitzung der Prüfungskommission zur Genehmigung unter- 
stellt und dem Vorsitzenden übergeben, welcher sie mit seinem Viclit versieht, versiegelt, 
und je an dem Tage, an dem sie an die Reihe kommen, dem Kustos zur Ablieferung an 
den betreffenden Referenten zustellt. 
Der Vorstand und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission, sowie die Ku- 
stoden sind für die vollkommene Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben verantwortlich. 
8. 9. 
Die Fragen und Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden je für einen halben 
Tag unmittelbar vor dem Beginn dieses Prüfungsabschnittes von den Referenten oder 
im Falle der Verhinderung derselben von dem Kustos (§. 2) den versammelten Kandi- 
daten eröffnet und von denselben sofort unter unausgesetzter Aufsicht des Kustos bearbeitet. 
Hiebei nehmen die Kandidaten im Prüfungslokal die ihnen von dem Kustos anzu- 
weisenden Plätze in alphabetischer Ordnung ein. 
Das erforderliche Schreibpapier wird den Kandidaten im Prüfungslokal zur Ver- 
fügung gestellt. Alle übrigen Materialien haben dieselben mitzubringen. 
S. 10. 
Die schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen sind am Schlusse eines halben Tages 
von jedem Kandidaten mit seiner Namensunterschrift versehen dem Kustos zu übergeben 
und von diesem nach vorgängiger Beurkundung der Zeit der Uebergabe auf jeder Arbeit 
sofort verschlossen den betreffenden Referenten zuzustellen. 
Die nach Ablauf eines halben Tages noch unvollendeten Arbeiten sind in diesem 
unvollendeten Zustand abzugeben. 
Nach der Uebergabe einer Ausarbeitung an den Kustos darf eine Aenderung oder 
ein Beisatz nicht mehr gemacht werden. 
S. 11. 
Vor erfolgter Abgabe seiner schriftlichen Arbeiten darf kein Kandidat das Prüfungs- 
zimmer verlassen, oder mit irgend einem Dritten ohne Vermittlung des Kustos in münd- 
lichen oder schriftlichen Verkehr treten. 
Nur in dringenden Fällen kann ein Austritt der Kandidaten unter angemessener 
Kontrole gestattet werden.
	        
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