Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Grkanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
betreffend die Einsuhr von pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 
Vom 14. November 1883. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der 
Finanzen vom 23. Juli d. J. (Reg. Blatt S. 185) wird die im Reichsgesetzblatt No. 25 
S. 335) erschienene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. d. M. in Betreff der 
Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues im Nachstehenden 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 14. November 1883. 
Hölder. Renner. 
Bekaunutmachung, 
betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Gartenbaues. Vom I. November 1883. 
Auf Grund der Vorschrift in §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot 
der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein= und 
Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichsgesetzblatt S. 153) bestimme ich in Ergänzung 
des §. 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 12. Juli d. J. (Reichsgesetzblatt S. 242) 
Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher 
und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern 
stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über Hamburg erfolgen. Die 
Ueberwachung der im §. 4 der gedachten Verordnung enthaltenen Vorschriften liegt hin- 
sichtlich der an den Quais in Hamburg zur Landung kommenden Gewächse der dortigen 
Quaiverwaltung in Verbindung mit den der Hamburgischen Deputation für indirekte 
Steuern und Abgaben unterstellten Steuerposten, hinsichtlich der sonst in Hamburg ein- 
treffenden Gewächse den letztgedachten Steuerposten ob. 
Berlin, den 1. November 1883. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher.
	        
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