Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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den Wandergewerben an die Staatskasse zu entrichtenden Steuern, werden die Bezirks- 
steuerämter (Kameralämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 
die Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Kataster- 
kommission denselben zugegangenen Vorschriften verwiesen. " 
Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden 
die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen. 
Stuttgart, den 11. April 1883. 
Für den Vorstand: 
Stumpf. 
Gesehen von dem K. Finanzministerium 
Stuttgart, den 16. April 1883. 
Renner.
	        
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