Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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M 30. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 8. Dezember 1883. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefsend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betressend 
die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 1. Dezember 1888. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1884. Vom 28. November 1883. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
beiresernd den Vollug des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1863. beireffend die Krankenversicherung 
der Arbeiter. Vom 1. Dezember 1883. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung 
der Arbeiter, (Reichsgesetzblatt S. 73) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
K. 1. 
„Weiterer Kommunalverband“ im Sinne des Gesetzes sind die Amts- 
korporationen. 
Die in §§. 2, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 43, 52 und 54 des Gesetzes vorgesehenen 
Beschlüsse des weiteren Kommunalverbands werden von den Amtsversammlungen gefaßt. 
Im Uebrigen haben die letzteren mit der Vertretung des weiteren Kommunalverbands 
beim Vollzug des Gesetzes den ordentlichen Amtsversammlungsausschuß oder einen in 
Gemäßheit des §. 84 letzter Absatz des Verwaltungsedikts zu bestellenden besonderen 
Ausschuß zu beauftragen.
	        
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