Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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8. 9. 
Zu §. 8 des Gesetzes. 
Der Betrag des „ortsüblichen“ Taglohns gewöhnlicher Tagearbeiter wird für jede ein- 
zelne Gemeinde in Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes vom Oberamt nach Anhörung des 
Gemeinderaths festgesetzt. Diese Festsetzung ist je vor dem Beginn jedes Rechnungsjahrs 
oder zu einem nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmenden andern Termin einer 
erneuten Prüfung zu unterziehen und bei erheblichen Aenderungen der Lohnsätze ent- 
sprechend zu berichtigen. 
F. 10. 
Zu §§. 9 und 10 des Gesetzes. 
Auf die Verwaltung der gemäß §. 9 des Gesetzes zu führenden besondern Kasse der 
Gemeinde-Krankenversicherung finden die allgemeinen Bestimmungen über das Kasse= und 
Rechnungswesen der Gemeinden Anwendung. 
Die Kasse= und Rechnungsführung, sowie die Rechnungsstellung hat stets abgesondert 
von jeder andern Kassenverwaltung zu erfolgen. 
Die Kosten der Kassenverwaltung und Rechnungsstellung dürfen weder aus der Kasse 
der Gemeinde-Krankenversicherung bezahlt, noch derselben in Ausgabe gestellt werden. 
Je nach Abschluß der Jahresrechnung hat der Gemeinderath über etwaige Erstattung 
von Vorschüssen der Gemeindekasse, Ueberweisung der Ueberschüsse an den Reservefonds 
und etwaige Erhöhung oder Ermäßigung der Beiträge, sowie geeigneten Falls über 
etwaige Erhöhung der Unterstützungen nach Maßgabe des Gesetzes zu beschließen (vergl. 
§. 2 Abs. 2 und 3 der Verfügung). 
Diese Beschlüsse sind bei Vorlage der Rechnung zur Revision an das Oberamt an- 
zuschließen. Das Oberamt hat zu prüfen, ob diese Beschlüsse den gesetzlichen Vorschriften 
entsprechen, und erforderlichen Falls gemäß §. 10 des Gesetzes Verfügung zu treffen. 
Zu 88. 12—14 des Gesetzes. 
S. 11. 
Wenn mehrere Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung sich ver- 
einigen oder vereinigt werden (8§. 12 und 13 Abs. 1 des Gesetzes), so müssen die dieß- 
bezüglichen Beschlüsse (vergl. §§. 1 und 2 der Verfügung) insbesondere über folgende 
Punkte Verfügung treffen:
	        
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