Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Regelung das allgemeine Beschwerderecht bis an das Ministerium und gegen den Bescheid 
des Ministeriums Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 13 und 
59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt 
S. 485) statt. 
Von dem genehmigten Statut ist je ein beglaubigtes Exemplar zu den Akten der 
höheren Verwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde zu bringen. 
Wenn Abänderungen des Statuts erfolgen sollen, so ist eine Zusammenstellung der 
Abänderungen oder eine vollständige Ausfertigung des revidirten Statuts in doppelter 
Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen. Im Uebrigen ist das Verfahren das gleiche, 
wie bei der Errichtung neuer Statute. 
§. 24. 
Zu 8§. 34 und 35 des Gesetzes. 
Die durch §. 34 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen über Aenderungen in 
der Zusammensetzung des Vorstands der Orts-Krankenkassen und über das Ergebniß der 
Wahlen in den Vorstand sind unter Vorlage des Protokolls über die Wahlverhandlung 
der Aufsichtsbehörde binnen der gesetzlichen Frist von einer Woche zu erstatten. 
Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige zu prüfen und wenn sich keine Anstände ergeben 
oder letztere beseitigt sind, in einem für jede Orts-Krankenkasse anzulegenden besonderen 
Verzeichniß über die neue Zusammensetzung des Vorstands Vormerkung zu machen. Die 
Einsichtnahme dieses Verzeichnisses ist jedem Betheiligten zu gestatten. 
Auf Grund dieses Verzeichnisses sind die in §. 35 des Gesetzes bezeichneten Beschei- 
nigungen behufs Legitimation des Vorstands zu ertheilen. 
Erfolgt die Anzeige über die Zusammensetzung des Vorstands nicht innerhalb der 
gesetzlichen Frist, so ist von der Aufsichtsbehörde in Gemäßheit des §. 45 Abs. 1 des 
Gesetzes einzuschreiten. 
sches einzush 8 
Zu §. 10 des Gesetzes. 
Die nach §. 40 Abs. 2 des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde niederzulegenden Werth- 
papiere müssen, wenn dies bei denselben möglich ist, auf den Namen der Kasse, welcher 
sie gehören, eingeschrieben werden. Die Zinskoupons können der Verwaltung der Kasse 
belassen werden. 
Wenn die Einschreibung der betreffenden Werthpapiere auf den Namen der Kasse
	        
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