Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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brauchbares, und seinem Zwecke vollkommen entsprechendes Werk 
anerkannt haben, so ist beschlossen worden, daß statt Casparis 
Dispensatorium dasselbe künftig von den Apothekern als Grund- 
lage für das Verfahren bei Bereitung und Verabreichung ho- 
möcpathischer Arzneimittel, und von den Behörden als Norm 
bei Vornahme von Visitationen homöopathischer Apotheken und 
Dispensationen gebraucht werden soll. 
Es ist hienach das Weitere geeignet zu verfügen. 
München, den 17. Dezember 1843. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 12,132. S. 279. 
Ministerial-Entschließung vom 30. November 1851, die Errichtung 
einer homöopathischen Centralapotheke in München betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung wird anruhend die Abschrift einer von 
den Apothekern zu München, Au und Haidhausen eingereichten 
Vorstellung obenbezeichneten Betreffs vom 14. April l. Is. zur 
zuständigen gewerbspolizeilichen Behandlung des Gesuches um 
die Bewilligung zur Errichtung einer homöopathischen Central-= 
apotheke in München mit dem Bemerken mitgetheilt, daß nach 
einer Aeußerung des k. Staatsministeriums des Innern vom 
sanitätspolizeilichen Standpunkte aus gegen den Antrag der ge- 
nannten Apotheker keine Erinnerung bestehe, da durch die Mi- 
nisterial-Entschließung vom 26. März 1843 im Hinblick auf die 
Apothekenordnung vom 27. Januar 1842 den homöopathischen 
Aerzten das Selbstdispensiren der von ihnen ordinirten Heil- 
mittel ohnedies nur in dem Falle erlaubt sei, wenn die Voraus- 
setzungen der §§. 6 und 8 der Apotheken-Ordnung gegeben sind, 
und die Apotheker die homöopathischen Ordinationen nicht durch 
ein eigenes Individuum in eigenem Lokale bereiten lassen, sohin 
die Befugniß der homöopathischen Aerzte zum Selbstdispensiren 
um so mehr auch in dem Falle unstatthaft erscheine, wenn eine 
eigene homöopathische Apotheke eröffnet würde. 
München, den 30. November 1851. 
Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten. 
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen.
	        
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