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brauchbares, und seinem Zwecke vollkommen entsprechendes Werk
anerkannt haben, so ist beschlossen worden, daß statt Casparis
Dispensatorium dasselbe künftig von den Apothekern als Grund-
lage für das Verfahren bei Bereitung und Verabreichung ho-
möcpathischer Arzneimittel, und von den Behörden als Norm
bei Vornahme von Visitationen homöopathischer Apotheken und
Dispensationen gebraucht werden soll.
Es ist hienach das Weitere geeignet zu verfügen.
München, den 17. Dezember 1843.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche Regierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 12,132. S. 279.
Ministerial-Entschließung vom 30. November 1851, die Errichtung
einer homöopathischen Centralapotheke in München betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung wird anruhend die Abschrift einer von
den Apothekern zu München, Au und Haidhausen eingereichten
Vorstellung obenbezeichneten Betreffs vom 14. April l. Is. zur
zuständigen gewerbspolizeilichen Behandlung des Gesuches um
die Bewilligung zur Errichtung einer homöopathischen Central-=
apotheke in München mit dem Bemerken mitgetheilt, daß nach
einer Aeußerung des k. Staatsministeriums des Innern vom
sanitätspolizeilichen Standpunkte aus gegen den Antrag der ge-
nannten Apotheker keine Erinnerung bestehe, da durch die Mi-
nisterial-Entschließung vom 26. März 1843 im Hinblick auf die
Apothekenordnung vom 27. Januar 1842 den homöopathischen
Aerzten das Selbstdispensiren der von ihnen ordinirten Heil-
mittel ohnedies nur in dem Falle erlaubt sei, wenn die Voraus-
setzungen der §§. 6 und 8 der Apotheken-Ordnung gegeben sind,
und die Apotheker die homöopathischen Ordinationen nicht durch
ein eigenes Individuum in eigenem Lokale bereiten lassen, sohin
die Befugniß der homöopathischen Aerzte zum Selbstdispensiren
um so mehr auch in dem Falle unstatthaft erscheine, wenn eine
eigene homöopathische Apotheke eröffnet würde.
München, den 30. November 1851.
Staatsministerium des Handels und der
öffentlichen Arbeiten.
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen.