Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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In der dritten Abstufung erhalten die Kranken außer Suppe und Gemüse jeden Tag ein- 
mal entweder Mittags oder Abends 65 Gramm Fleisch, in ausgebeintem Zustand gewogen, sowie 
täglich 250 Gramm weißen Brodes. 
In der vierten Abstufung wird täglich zweimal Fleisch, einmal Ochsenfleisch, das anderemal 
Kalbfleisch, ferner 500 Gramm weißes Brod gereicht. 
Außerdem ist dem Hausarzte gestattet, für einzelne Kranke diätetische Extra-Verordnungen zu 
machen, wobei er sich — Nothfälle ausgenommen — auf die durch Verfügung des Strafanstalten- 
kollegiums als zulässig bezeichneten Artikel zu beschränken hat. 
Hausordnung 
für die 
Abtheilung der jugendlichen Gefangenen an der Strafanstalt für 
weibliche Gefangene zu Gotteszell. 
8. 1. 
Auf die in der Jugendabtheilung der Strafanstalt für weibliche Gefangene zu Gotteszell 
untergebrachten jugendlichen Gefangenen finden die Bestimmungen der Hausordnung für die Landes- 
gesängnisse vom heutigen Tage mit nachstehenden Maßgaben Anwendung. 
8. 2. 
Die jugendlichen Gefangenen sind von den erwachsenen jederzeit, insbesondere beim Unterricht, 
Gottesdienst, bei der Arbeit und bei der Bewegung im Freien derart getrennt zu halten, daß jeder 
Verkehr zwischen ihnen ausgeschlossen bleibt. 
8. 3. 
Die jugendlichen Gefangenen sind vorzugsweise in Einzelhaft zu halten. Bei Gefangenen, 
welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedoch zu einer Verlängerung der Einzelhaft 
uber die Dauer von drei Monaten die Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums einzuholen. 
Auch die bei Tag in Gemeinschaftshaft befindlichen Gefangenen werden Nachts in Zellen je 
abgesondert verwahrt, wofern nicht bei Einzelnen aus besonderen Gründen eine Ausnahme hievon 
einzutreten hat. 
S. 4. 
Ein „Nebenverdienst“ (§. 59 der Hausordnung) wird nicht bewilligt. Dagegen können von dem 
Strafanstaltsvorstand nach Vernehmung des Aufsichtspersonals solchen bereits in das 17. Lebensjahr
	        
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