Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die  Generalversammlung  muß  auch  dann  berufen  werden,  wenn  dies  von
einem  Kommanditisten  oder  einer  Anzahl  von  Kommanditisten,  deren  Aktien  zusammen
  den  zehnten  Theil  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  darstellen,
in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe  unter  Angabe  des  Zwecks  und  der
Gründe  verlangt  wird.  Ist  im  Gesellschaftsvertrage  das  Recht,  die  Berufung
einer  Generalversammlung  zu  vrrlangen,  an  den  Besib  eines  größeren  oder  eines
grringeren  Antheils  am  Essammerahtrine  geknüpft,  so  hat  es  hiebei  sein  Bewen


rt.  139.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmten  Weise  zu  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
  gewacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser
Weise  angekündigt  ilt,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  hiervon  ist  jedoch
der  Beschluß  über  den  in  einer  Generalversammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufung
  einer  außerordentlichen  Genesalversammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfossung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

Nrt.  190.

Soweit  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt,  werden  die
Beschlüsse  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  mit  einfacher  Seimmenmehrheit
  gefaßt,  und  ede  Aktie  gewährt  dem  Inhaber  eine  Stimme.

Art.  191.
Der  Aufsichtsrath  kann  das  erste  Mal  nicht  auf  länger  als  ein  Jahr,  später
  nicht  auf  länger  alé  fünf  Jahre  gewählt  werden.
Jasoweit  die  Wahl  auf  einen  längeren  Zeitraum  geschiehe,  ist  dleselbe  ohne
rechiliche  Wirkung.
rt.  192.

Den  Mitgliedern  des  ersten  Aufsichtsraths  darf  eine  Vergütung  für  die
Ausbbung  ibres  Berufs  nur  durch  einen  nach  Ablauf  des  ersten  Geschäftsjahres
einguholenden  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  bewilligt
werden.