Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Krantenkassen gelten, insoweit nicht auf Grund des §. 84 Abs. 3 des Gesetzes eine ander- 
weite Anordnung getroffen wird, als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 
Gesetzes die Oberämter, — wenn aber die Bauten, für welche die betreffenden Bau- 
Krantenkassen errichtet werden, sich über einen Oberamtsbezirk hinaus erstrecken oder auf 
Rechnung einer Amtskörperschaft ausgeführt werden, die Kreisregierungen. 
Wenn die betreffenden Bauten sich über den Bezirk eines Kreises hinaus erstrecken, 
wird die zuständige höhere Verwaltungsbehörde vom Ministerium des Junern bestimmt. 
S. 44. 
Auf die Beaufsichtigung der Bau-Krankenkassen finden neben den §§. 44, 45 Abs. 1474 
und 66 des Gesetzes die §. 18 Abs. 1—3, §§. 19, 30 und 40 gegenwärtiger Verfügung 
entsprechende Anwendung, soweit nicht auf Grund des §. 81 Abs. 3 des Gesetzes ander- 
weitige Verfügung getroffen wird. 
Bei Bau-Krankenkassen für Bauten, welche sich über einen Oberamtsbezirk hinaus 
erstrecken, oder auf Rechnung einer Amtskörperschaft ausgeführt werden, kann vorbehaltlich 
etwaiger auf Grund des §. 84 Abs. 3 des Gesetzes getroffener Anordnungen die Kreis- 
regierung die Aufsichtsführung einem Oberamt übertragen. In diesem Fall ist es übrigens 
nicht ausgeschlossen, daß das Oberamt einzelne Geschäfte der Aufsichtsbehörde in seinem 
Namen durch die Gemeindebehörden besorgen läßt. 
Bei Baunnternehmungen, welche mit fortschreitender Bauausführung sich örtlich 
weiter bewegen, ist erforderlichen Falls während der Dauer des Unternehmens die Auf- 
sichtsführung entsprechend dem Fortgang des Baues nen zu regeln. 
Da gemäß §. 72 Abs. 4 des Gesetzes Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, 
welche auf Grund des §. 71 des Gesetzes erhoben werden, von der Aufsichtsbehörde zu 
entscheiden sind, so hat die höhere Verwaltungsbehörde (§. 13 der Verfügung) bei dem 
Erlaß der Anordnung, durch welche den Vauherru die Berpflichtung zur Errichtung 
einer Bau-Krankenkasse auferlegt wird (§§. 69 und 71 des Gesetzes), sofort die Aufsichts- 
behörde zu bezeichnen. 
8. 45. 
Die Bestimmungen der 88. 21, 23—28, 34, 35 Abs. 4 und 5 gegenwärtiger Ver- 
fügung finden auch auf die Bau-Krankenkassen Anwendung. 
Auf das Verfahren bei Schließung oder Auflösung einer Bau-Krankenkasse finden 
die Bestimmungen des §. 42 gegenwärtiger Verfügung entsprechende Anwendung.
	        
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