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Zu G. Innungs-Krankenkassen.
g. 46.
Zu §. 73 des Gesetzes.
Auf die Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI der
Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet
werden, finden zu den gemäß §. 73 des Gesetzes für sie maßgebenden Bestimmungen des-
selben die in den §§. 21, 25—28, 34, 35 Abs. 4 und 5 gegenwärtiger Verfügung ent-
haltenen Vollzugsvorschriften entsprechende Anwendung.
Soweit für diese Kassen die Vorschriften der Gewerbeordnung Platz greifen, finden
auch die zu den bezüglichen Vorschriften erlassenen Bestimmungen der Ministerialverfügung
vom 9. November 1883, betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung für das deutsche
Reich (Reg. Blatt S. 234), Anwendung. Dieß gilt insbesondere hinsichtlich der Zuständig-
keiten der höheren Verwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde.
Zu U. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen
und andern Hilfskassen zur Krankenversicherung.
S. 47.
Zu §. 74 des Gesetzes.
Die Bestimmungen des §. 74 des Gesetzes finden Anwendung auf die Mitglieder
derjenigen Krankenkassen (Knappschaftskassen), welche auf Grund des Art. 151 des Berg-
gesetzes vom 7. Oktober 1874 (Reg. Blatt S. 299) errichtet sind.
Das Oberbergamt hat dafür Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Knappschafts-
kassen errichtet, alsbald, spätestens aber bis zum Ablauf des Jahres 1886, die statuten-
mäßigen Leistungen der bestehenden Knappschaftskassen den Vorschriften des §. 74 des
Gesetzes gemäß festgesetzt werden.
Zu §. 75 des Gesetzes.
S. 18.
Wenn Personen, welche nach dem Gesetz dem Versicherungszwang unterliegen, ihre
Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Gemeinde-Kranken-
versicherung oder von der Verpflichtung, Mitglied einer Orts-Krankenkasse zu werden, auf
Grund des §. 75 des Gesetzes in Anspruch nehmen, so haben sie derjeuigen Behörde oder