Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Abs. 2, 8. 63 Abs. 1, 8. 72 Abs. 3 und 8. 74 des Gesetzes die Versicherung bei einer 
Orts-Krankenkasse, einer Betriebs-(Fabrik-) oder einer Bau-Krankenkasse oder einer Knapp- 
schaftskasse einzutreten hat. 
55. 
Für jede einzelne nach §. 54 in das Register aufzunehmende Person ist eine Vor- 
merkung nach dem in der Beilage angefügten Formular zu fertigen. In diese Vor- 
merkung sind auch alle Aenderungen nachzutragen, welche sich in den daselbst eingetrage- 
nen Verhältnissen der Versicherungspflichtigen ergeben. 
Diese sämmtlichen Vormerkungen sind alphabetisch geordnet verschlossen aufzubewahren. 
S. 56. 
Die Führung des in §. 54 bezeichneten Registers liegt dem Ortsvorsteher oder, wenn 
für die Entgegennahme der von den Arbeitgebern zu erstattenden Anmeldungen und Ab- 
meldungen vom Gemeinderath ein besonderer Gemeindebeamter bestellt worden ist, dem 
letzteren ob. Ist gemäß §. 49 Abs. 3 des Gesetzes (s. auch §. 33 gegenwärtiger Verfü- 
gung) von der Gemeindebehörde als der zuständigen Aufsichtsbehörde eine gemeinsame 
Meldestelle eingerichtet worden, so ist die Führung dieses Registers in der Regel dieser 
Meldestelle zu übertragen. 
Dem Ermessen der Gemeindebehörden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse ist es 
anheimgegeben, die Führung dieses Registers und die Besorgung der damit zusammen- 
hängenden Geschäfte mit der Besorgung derjenigen Geschäfte in Verbindung zu bringen, 
welche sich aus dem [Vollzug der K. Verordnung vom 6. August 1872, betreffend den 
Aufenthalt in den Gemeinden des Landes, (Reg. Blatt S. 275) und der Ministerialver- 
fügung vom 27. Dezember 1872 (Reg. Blatt S. 460) sowie des Art. 20 Abs. 3 des Aus- 
führungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom 17. April 1873 (Reg. Blatt S. 116) 
ergeben. 
S. 57. 
Die Vormerkungen über die Versicherungspflichtigen sind anzulegen, zu berichtigen 
und zu kontroliren: 
u. auf Grund der Anmeldungen und Abmeldungen seitens der Arbeitgeber (§. 19 
des Gesetzes),
	        
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