Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

396 
kasse angehört, so ist demselben die Auflage zu machen, seinen etwaigen Austritt aus 
der Innungs-Krankenkasse anzuzeigen. 
In den Fällen des Abs. 3—5 ist übrigens stets sofort auf die Anmeldung für die 
betreffenden Personen eine Vormerkung anzulegen und zutreffenden Falls in derselben 
die zugestandene Befreiung von der Versicherungspflicht, beziehungsweise die anderweitige 
Versicherung zu bemerken. (Vergl. auch §. 49 der Verfügung.) 
g. 59. 
Erhält der Negisterführer Kenntniß von dem Eintritt einer ihm nicht angemeldeten. 
Person in eine den Versicherungszwang begründende Beschäftigung, vermöge deren nicht 
die Versicherung bei einer Orts-Krankenkasse, Betriebs-(Fabrik-) oder Bau-Krankenkasse oder 
einer Knappschaftskasse eintritt, so ist sofort darüber Erhebung anzustellen, ob die betref- 
fende Person etwa einer Innungs-Krankenkasse angehört oder Befreiung von der Gemeinde- 
Krantkenversicherung auf Grund des §. 75 des Gesetzes in Anspruch nimmt, oder ob nur 
die Anmeldung ungerechtfertigter Weise unterblieben ist. 
Ist letzteres der Fall, so ist der Arbeitgeber zur Rechenschaft zu ziehen und Straf- 
einschreitung gegen denselben nach §. 81 des Gesetzes herbeizuführen. (Vergl. auch §. 50 
des Gesetzes.) 
Im Uebrigen ist nach 8. 58 dieser Verfügung in gleicher Weise zu verfahren, als 
wenn die Anmeldung erfolgt wäre. 
S. 60. 
Wenn Aenderungen in der Beschäftigung der in das Register aufgenommenen Per- 
sonen, welche eine Aenderung in der Art und Weise der Erfüllung der Versicherungs- 
pflicht nicht mit sich bringen, zur Kenntniß des Registerführers kommen, so ist die Vor- 
merkung zu berichtigen und zutreffenden S&## gen der anderweitigen Einziehung der 
Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung u##r nung zu treffen. 
g. 61. 
Wenn eine in das Register aufgenommene Person seitens des Arbeitgebers abge— 
meldet worden ist und gegen die Richtigkeit der Abmeldung kein Bedenken besteht, des- 
gleichen wenn nachträglich der Anspruch auf Befreiung von der Gemeinde-Krankenver- 
sicherung angemeldet und als begründet erfunden wird (vergl. §. 58 Abs. 3—5 der 
Verfügung), so ist die Vormerkung zu berichtigen und die fernere Einziehung der Beiträge 
von dem abmeldenden Arbeitgeber abzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.