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kasse angehört, so ist demselben die Auflage zu machen, seinen etwaigen Austritt aus
der Innungs-Krankenkasse anzuzeigen.
In den Fällen des Abs. 3—5 ist übrigens stets sofort auf die Anmeldung für die
betreffenden Personen eine Vormerkung anzulegen und zutreffenden Falls in derselben
die zugestandene Befreiung von der Versicherungspflicht, beziehungsweise die anderweitige
Versicherung zu bemerken. (Vergl. auch §. 49 der Verfügung.)
g. 59.
Erhält der Negisterführer Kenntniß von dem Eintritt einer ihm nicht angemeldeten.
Person in eine den Versicherungszwang begründende Beschäftigung, vermöge deren nicht
die Versicherung bei einer Orts-Krankenkasse, Betriebs-(Fabrik-) oder Bau-Krankenkasse oder
einer Knappschaftskasse eintritt, so ist sofort darüber Erhebung anzustellen, ob die betref-
fende Person etwa einer Innungs-Krankenkasse angehört oder Befreiung von der Gemeinde-
Krantkenversicherung auf Grund des §. 75 des Gesetzes in Anspruch nimmt, oder ob nur
die Anmeldung ungerechtfertigter Weise unterblieben ist.
Ist letzteres der Fall, so ist der Arbeitgeber zur Rechenschaft zu ziehen und Straf-
einschreitung gegen denselben nach §. 81 des Gesetzes herbeizuführen. (Vergl. auch §. 50
des Gesetzes.)
Im Uebrigen ist nach 8. 58 dieser Verfügung in gleicher Weise zu verfahren, als
wenn die Anmeldung erfolgt wäre.
S. 60.
Wenn Aenderungen in der Beschäftigung der in das Register aufgenommenen Per-
sonen, welche eine Aenderung in der Art und Weise der Erfüllung der Versicherungs-
pflicht nicht mit sich bringen, zur Kenntniß des Registerführers kommen, so ist die Vor-
merkung zu berichtigen und zutreffenden S# gen der anderweitigen Einziehung der
Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung u##r nung zu treffen.
g. 61.
Wenn eine in das Register aufgenommene Person seitens des Arbeitgebers abge—
meldet worden ist und gegen die Richtigkeit der Abmeldung kein Bedenken besteht, des-
gleichen wenn nachträglich der Anspruch auf Befreiung von der Gemeinde-Krankenver-
sicherung angemeldet und als begründet erfunden wird (vergl. §. 58 Abs. 3—5 der
Verfügung), so ist die Vormerkung zu berichtigen und die fernere Einziehung der Beiträge
von dem abmeldenden Arbeitgeber abzustellen.