Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

402 
Verfügung der Ministerien des Innern nad des Kriegsweseus, 
betreffend Abänderungen und Ergänzungen der §§. 4 und 16 des rroidirten Pferdeaushebungereglements 
für das Königreich Würtiemberg vom 16. November 1876. Vom 5. Dezember 1883. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden in Ab- 
änderung beziehungsweise Ergänzung der Verfügung der Ministerien des Innern und 
des Kriegswesens vom 16. November 1876 (Regierungsblatt Seite 455), betreffend die 
Erlassung eines revidirten Pferdeaushebungsreglements hinsichtlich der periodischen Vor- 
musterung des Pferdebestandes und der Beschaffung der Mobilmachungspferde im König- 
reich Württemberg, nachstehende Anordnungen getroffen: 
1) §. 4 des Pferdeaushebungsreglements für das Königreich Württemberg erhält fol- 
genden Zusatz: 
Die in K. Staatsgestüten befindlichen Pferde sind von der Vorführung ausgenommen 
und größere Privatgestüte möglichst an Ort und Stelle zu mustern. Anßerdem kann das 
Ministerium des Innern in einzelnen dringenden Fällen Dispensation von der Vor- 
führung eintreten lassen. Diese Dispensation wird stets ertheilt werden in Beziehung: 
a) auf Pferde, welche laut obrigkeitlichen Attestes auf beiden Augen blind sind, 
b) auf die in Bergwerken dauernd unter Tag arbeitenden Pferde. 
Die in vorstehendem Absatz für die Vormusterung gestatteten Ausnahmen finden auf 
das Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde jedoch keine Anwendung. 
2) Der §. 16 des Pferdeanshebungsreglements für das Königreich Württemberg erhält 
folgende Fassung: " 
Den Mitgliedern der Musterungskommissionen werden, wenn sie solches beanspru- 
chen, für Ausübung ihrer Funktionen dieselben Diäten und Fuhrkosten gewährt, wie 
solche nach No. 8 lit. a und c der am 11. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt S. 239) genehmigten 
Abänderungen der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
den bei Abschätzung von Flurschäden beigezogenen Sachverständigen zukommen. 
Die den Musterungskommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten und 
Fuhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie vorstehend angegeben. 
Stuttgart, den 5. Dezember 1883. 
Hölder. Steinheil. 
  
Cedruckt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele#).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.