Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Ausführungsbestimmungen 
zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot 
der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten 
amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883. 
1. Bei der Einfuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, 
sowie von Würsten aller Art aus dem Auslande ist der nicht amerikanische Ursprung der- 
selben durch Zeugnisse entweder 
a) des für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsuls, 
oder 
b) der zuständigen Polizeibehörde des Ursprungslandes 
nachzuweisen. Im letzteren Falle (b) muß die Zuständigkeit der bescheinigenden Polizei- 
behörde durch den deutschen Konsul (a) besonders beglaubigt sein. Einer solchen Be- 
glaubigung bedarf es jedoch im Verkehre mit Oesterreich-Ungarn für die nach Maßgabe 
des mit diesem Reich unterm 25. Februar 1880 abgeschlossenen Vertrages (R.-G.-Bl. 1881 
S. 4) ausgestellten oder beglaubigten Ursprungszeugnisse nicht. 
Ist das Ursprungszeugniß nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so muß auf Er- 
fordern der die Einfuhr kontrolirenden oder die Eingangsabfertigung bewirkenden Behörde 
eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung von dem Einführenden bezw. Waarenführer 
beigefügt werden. 
Die Ursprungszeugnisse dürfen nicht früher als 30 Tage vor dem Eintreffen der 
zugehörigen Sendungen an der deutschen Grenze von den unter a und b bezeichneten 
Behörden ausgestellt sein; dieselben sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenz- 
eingangsamte oder der die Einfuhr kontrolirenden sonstigen Behörde zu übergeben und 
werden daselbst zurückbehalten. 
2. Bei der Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem Auslande müssen dieselben 
in den Ursprungszeugnissen nach Stückzahl, Gattung (Race), Farbe, sowie nach etwaigen 
besonderen äußeren Kennzeichen thunlichst genau bezeichnet werden; ferner muß darin noch 
besonders bescheinigt werden, daß die Thiere in. . . ... (Oesterreich-Ungarn, Belgien 2c.) 
aufgezogen sind und innerhalb der letzten 30 Tage vor der Absendung nach Deutschland 
in einem zum Bezirke der attestirenden Amtsstelle gehörigen bestimmt zu bezeichnenden Orte 
gestanden haben.
	        
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