Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Die im Interesse der Sicherung des Eigenthums und des angemessenen Ineinander- 
greifens der Geschäfte in den Einbindstätten nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen 
Vorschriften haben die Polizeibehörden unter Einvernehmung der Forstbehörden und der 
Ortsbehörden festzustellen. 
8. 3. 
Die Einbindstätten müssen, wenn nicht starke Bäume zum Festmachen der aufge- 
polterten Stämme beziehungsweise der Flöße vorhanden und eingeräumt sind, mit der 
nöthigen Zahl von Anbindpfählen versehen werden. 
Diese Anbindpfähle (Rangen) von mindestens 0,25 m Durchmesser sind fest einzu- 
rammen und mit einer Vorlagschwelle zu versehen, oder einzupflastern. 
Die Kosten der Anbringung und Unterhaltung der Anbindpfähle auf den ständigen 
Einbindstätten übernimmt, soweit sie nicht wie bisher von der Staatsforstverwaltung ge- 
tragen werden, die Kasse des Departements des Innern; auf den nur vorübergehenden 
Einbindstätten (§. 1) sind sie von den betreffenden Floßeigenthümern zu tragen. 
Das Anbinden von Flößen an Bäume der benachbarten Grundstücke ist ohne die 
Erlaubniß der Eigenthümer verboten. 
8. 4. 
Das auf die Einbindstätten gebrachte Langholz, welches nicht unmittelbar nach der 
Beifuhr in's Wasser kommt und eingebunden wird, ist aufzupoltern. 
Dieses Aufpoltern hat schichtenweise zu geschehen mit einer Unterlage von min- 
destens 2 Ouerhölzern. 
Auf die Unterlage ist das Holz schichtenweise zu legen in der Art, daß zwischen jede 
Schichte 2 Stämme (Nippen) quer eingelegt werden. Die obersten Querhölzer müssen 
mittelst Ketten an die untersten Stämme befestigt werden. 
Mit dem Aufpoltern muß begonnen werden, sobald das Holz für die erste Schichte 
beigeführt ist. Von da an hat das Aufpoltern mit der Holzanfuhr gleichen Schritt zu 
halten. 
Dabei dürfen keine Eigenthumsbeschädigungen, namentlich keine Beschädigungen des 
Nachbareigenthums vorkommen. 
8. 5. 
Zu dem Anbinden der Flöße an der Einbindstätte sind sogenannte rheinische Ketten
	        
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