48
2
Die im Interesse der Sicherung des Eigenthums und des angemessenen Ineinander-
greifens der Geschäfte in den Einbindstätten nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen
Vorschriften haben die Polizeibehörden unter Einvernehmung der Forstbehörden und der
Ortsbehörden festzustellen.
8. 3.
Die Einbindstätten müssen, wenn nicht starke Bäume zum Festmachen der aufge-
polterten Stämme beziehungsweise der Flöße vorhanden und eingeräumt sind, mit der
nöthigen Zahl von Anbindpfählen versehen werden.
Diese Anbindpfähle (Rangen) von mindestens 0,25 m Durchmesser sind fest einzu-
rammen und mit einer Vorlagschwelle zu versehen, oder einzupflastern.
Die Kosten der Anbringung und Unterhaltung der Anbindpfähle auf den ständigen
Einbindstätten übernimmt, soweit sie nicht wie bisher von der Staatsforstverwaltung ge-
tragen werden, die Kasse des Departements des Innern; auf den nur vorübergehenden
Einbindstätten (§. 1) sind sie von den betreffenden Floßeigenthümern zu tragen.
Das Anbinden von Flößen an Bäume der benachbarten Grundstücke ist ohne die
Erlaubniß der Eigenthümer verboten.
8. 4.
Das auf die Einbindstätten gebrachte Langholz, welches nicht unmittelbar nach der
Beifuhr in's Wasser kommt und eingebunden wird, ist aufzupoltern.
Dieses Aufpoltern hat schichtenweise zu geschehen mit einer Unterlage von min-
destens 2 Ouerhölzern.
Auf die Unterlage ist das Holz schichtenweise zu legen in der Art, daß zwischen jede
Schichte 2 Stämme (Nippen) quer eingelegt werden. Die obersten Querhölzer müssen
mittelst Ketten an die untersten Stämme befestigt werden.
Mit dem Aufpoltern muß begonnen werden, sobald das Holz für die erste Schichte
beigeführt ist. Von da an hat das Aufpoltern mit der Holzanfuhr gleichen Schritt zu
halten.
Dabei dürfen keine Eigenthumsbeschädigungen, namentlich keine Beschädigungen des
Nachbareigenthums vorkommen.
8. 5.
Zu dem Anbinden der Flöße an der Einbindstätte sind sogenannte rheinische Ketten