Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Zeichnungen  aber  von  den  mit  der  Ausführung  der  betreffenden  Anlagen  betrauten  Technikern
  und  Werkmeistern  aufgenommen  werden.

Beschreibungen,  Zeichnungen  und  Nivellements  sind  von  demjenigen,  welcher  sie  gefertigt
  hat,  und  von  dem  Unternehmer  unter  Angabe  des  Datums  zu  unterzeichnen.

S.  6.

Das  Oberamt,  bei  welchem  der  Antrag  eingereicht  wird,  hat,  nöthigenfalls  unter
Zuziehung  geeigneter  Sachverständiger,  zu  prüfen,  ob  gegen  die  Vollständigkeit  der  Vorlage
  etwas  zu  erinnern  ist.  Finden  sich  Mängel,  so  ist  der  Unternehmer  zur  Ergänzung
  auf  lürzestem  Weg  zu  veranlassen.

8.  7.

Hierauf  erfolgt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  betreffende  Anlage  sich  sogleich  als
unzulässig  darstellt  oder  nicht,  die  Bekanntmachung  des  Unternehmens  durch  das  Oberamt,
  bei  welchem  der  Antrag  eingereicht  ist.  Sie  muß  enthalten:

a)  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Unternehmers,  den  Gegenstand  des  Unternehmens
  und  die  Bezeichnung  des  Grundstücks,  auf  welchem  dasselbe  ausgeführt
werden  soll,

b)  die  Aufforderung,  etwaige  Einwendungen  binnen  14  Tagen  bei  der  Behörde,
welche  die  Bekanntmachung  erläßt,  anzubringen;

o)  die  Verwarnung,  daß  nach  Ablauf  der  Frist  Einwendungen  in  dem  Verfahren
nicht  mehr  angebracht  werden  können;

d)  den  Hinweis,  daß  und  wo  die  Beschreibungen,  Zeichnungen  und  Pläne  zur
Einsicht  aufgelegt  sind.

8.  8.

Von  dem  die  Bekanntmachung  enthaltenden  Anzeigeblatt  ist  ein  Exemplar  den
Akten  beizulegen.

Soll  die  Anlage  in  der  Nähe  einer  öffentlichen  Straße,  eines  Waldes,  oder  einer
Eisenbahn  errichtet  werden,  so  ist  auch  der  Straßenbau-Inspektion,  dem  Forstamt,  oder
dem  Eisenbahnbauamt  beziehungsweise  dem  Betriebsbauamt  je  ein  Exemplar  des  betreffenden
  Anzeigeblatts  zur  etwaigen  Aeußerung  mitzutheilen.

Weiter  hat  das  Oberamt  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  von  den  Vorlagen  bis  zum
Ablauf  der  anberaumten  Frist  innerhalb  der  Dienststunden  an  geeigneter  Stelle  Einsicht
  genommen  werden  kann.