Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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8. 16. 
Da die Flöße nur an solchen Stellen anlanden sollen, wo sie den Angrenzern am 
wenigsten Nachtheile bringen, und da der mögliche Schaden nur durch dauerhafte Be- 
festigung abgewendet werden kann, so sind zur Erreichung dieses Zweckes die zum An- 
landen bestimmten Stellen durch die Oberämter unter Einvernehmung der Forstbehörden, 
der Ortsbehörden und der Vertreter der Flößer zu bestimmen, und es ist hinsichtlich ihrer 
Ausrüstung und Benützung dasselbe zu beobachten, was in §. 3, §. 5 Abs. 1 und 3 und 
§. 6 für die Einbindstätten bestimmt ist. 
Das Anlanden an anderen Stellen ist nur in offenbaren Nothfällen zuläßig, in 
welchen jedoch der Flößer den Schaden zu ersetzen und möglichst bald wieder abzufahren hat. 
Das Anbinden von Flößen an Bäumen der benachbarten Grundstücke ohne die Er- 
lanbniß der Eigenthümer ist verboten. 
Das Einstechen der Flößerstangen in die am Ufer liegenden Privatgrundstücke zum Zweck 
des Anhaltens oder zur Beschleunigung des Laufs des Floßes ist stets gänzlich untersagt. 
S§. 17. 
In der Neuenbürger Wasserstube dürfen nicht mehr als zwei Flöße angelegt werden. 
In der Nagold oberhalb Calw dürfen in dem sogenannten Walkmühlewaag nicht 
weiter als 2, im sogenannten Bettelwaag höchstens 6 Flöße angebunden werden. 
Weiter ankommende Flöße haben durchzufahren, wofern nicht etwa innerhalb der 
statthaften Lagerzeit (§. 18) ein früher angekommener Floß von der Mannschaft später 
ankommender Flöße verabredungsgemäß weiter geführt wird. 
S. 18. 
Jeder an einer Haltstelle gelandete Floß muß nach Verfluß von 48 Stunden, von 
der Landungszeit an gerechnet, weiter geführt werden, sobald andere Flöße eintreffen, 
welche durch sein Liegenbleiben am Anlanden gehindert werden oder im Fall der Landung 
die Floßstraße sperren würden. 
Ist die Mannschaft nicht an Ort und Stelle, auch von dem Eigenthümer Niemand 
am Ort aufgestellt, der zu seiner Vertretung bevollmächtigt und verpflichtet wäre, so erfolgt 
das Weiterführen auf Anordnung der Polizeibehörde unter Zurückhaltung eines zur 
Deckung der Kosten hinreichenden Holzquantums. 
Es ist übrigens der Floßeigenthümer von der Fortführung des Floßes gleichzeitig 
mit jener Anordnung in Kenntniß zu setzen.
	        
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