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§. 19.
Auf den erlaubteu Haltstätten richtet sich in Anstandsfällen die Reihenfolge der Ab-
fahrt der Flöße nach der Reihenfolge der Anfahrt. In keinem Falle dürfen mehrere
Flöße gleichzeitig abfahren. g. 20
Wenn auf den erlaubten Haltstationen Flöße liegen bleiben, so muß entweder die
Mannschaft bei Nacht auf der Station sich befinden, oder aber muß von dem Eigenthümer
des Floßes auf letzterer eine geeignete Person aufgestellt sein, die ihn zu vertreten bevoll-
mächtigt und verpflichtet ist. 51
Die Flößer sind, von Nothfällen abgesehen, verpflichtet, mit einem gesammelten
Wasser, so lang als dieses reicht, bei Tag ununterbrochen weiter zu fahren, wenn im
Falle des Anhaltens neues Schwellwasser aus 2 oder mehr Wasserstuben zum Fortführen
des Floßes herbeigebracht werden müßte.
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Sind die Flößer genöthigt, das Land außer den gewöhnlichen Haltstätten zu betre-
ten, so haben sie sich so viel als möglich auf dem herkömmlichen Flößerpfad zu halten.
§. 23.
Das Fahren mit einem Floß über ein Wehr ist verboten.
S. 24.
Jedes Nachwässern aus dem Schwellraum eines Werkbesitzers, ohne daß gleichzeitig
von einer höher liegenden Schwellvorrichtung Wasser herbeigeschafft wird, ist verboten, es
wäre denn, daß der Werkbesitzer vorher ausdrücklich Erlaubniß dazu ertheilt hätte oder
rechtlich dazu verpflichtet wäre.
Das Nachwässern zu dem Zweck, daß ganze Partien von Flößen von Pforzheim
gleichzeitig abgelassen werden können, ist stets nur mit ansdrücklicher Zustimmung der be-
theiligten Werkbesitzer gestattet.
S. 25.
Wenn aus einer Wasserstube das Wasser zum Flottmachen eines liegen gebliebenen
Floßes geholt wird, so dürfen die Floßgassen nicht früher geöffnet werden, als bis das
Schwellwasser über die Wehrkrone läuft. Ebenso sind auch die Floßgassen erst dann
wiederum durch die Werkbesitzer schließen zu lassen, wenn das Schwellwasser den Wehr-
raum passirt hat, das heißt, wenn eine Abnahme des Wasserzulaufs wieder sichtbar wird.