Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Ist der Floß, zu dessen Flottmachung das Schwellwasser geholt wird, in einer 
Floßgasse liegen geblieben, so dürfen beim Herbeischaffen des Schwellwassers auch die 
Einlaßfallen der Werkkanäle geschlossen werden. 
g. 26. 
Bleibt ein vorschriftsmäßig gebauter und ausgerüsteter nicht überladener Floß wegen 
Mangels an Wasser in dem Floßloch eines Wehrs liegen und läßt die Mannschaft kein 
Mittel unversucht, um ihn wieder flott zu machen, so kann der Werkbesitzer wegen Stö— 
rung seines Werkbetriebes die Räumung des Floßloches mittelst Auflösung des Floßes 
nicht verlangen. Jedoch ist die Mannschaft verpflichtet, während des Aufliegens des 
Floßes das Floßloch soviel als möglich zu schließen. 
Sind dagegen die Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung, die Bemannung und 
die Belastung der Flöße nicht eingehalten worden, oder trifft den Flößer durch Nicht- 
beachtung des Wasserstands, oder sonst ein Verschulden an dem Liegenbleiben des Floßes, 
so muß die Mannschaft ohne Verzug das im Floßloch liegende Gestör oben und unten 
ablösen und das Holz herausnehmen, damit das Floßloch wieder geschlossen werden kann. 
§. 27. 
Der Flößer ist nicht berechtigt, die Kanaleinlaßfalle zu schließen und die Floßgassen- 
tafel eines Wasserwerkwehrs zu ziehen, bevor der Floß vom Wehr oder von einem au- 
deren geeigneteren durch eine leicht erkennbare Marte bezeichneten Punkte aus in der Nähe 
desselben herannahen gesehen wird. 
Andererseits darf der Werkbesitzer die Floßgasse nicht früher wieder schließen und die 
Kanaleinlaßfalle nicht früher wieder öffnen, als bis der Floß diejenige Stelle passirt hat, 
au welcher der Kanal in das Flußbett einmündet. 
Bleibt der Floß zwischen dieser Einmündungsstelle und dem Wehr liegen, so muß 
die Floßgasse sofort geschlossen werden und geschlossen bleiben, bis das erforderliche Nach- 
wasser angesammelt und beigebracht ist. 
S. 28. 
Den Werkbesitzern ist es während der Zeit des Flößens nicht gestattet, an den Floß- 
gassen irgend eine Vorrichtung anzubringen, welche das jederzeitige Ziehen der Floßgassen- 
tafel unmöglich macht oder erschwert. 
Herkömmlich schon bestehende derartige Vorrichtungen können übrigens auch künftig 
verbleiben.
	        
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