Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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8. 7. 
Die bei dieser Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erhalten das Prädikat 
„Maschinenbauführer“. 
Denselben kann durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Gemein- 
schaft mit dem Ministerium des Innern der Titel „Regierungs-Maschinenbauführer“ 
verliehen werden. 
Sie erlangen nach erfolgter Beeidigung (K. Verordnung vom 20. Dezember 1873, 8. 1, 
Reg. Blatt S. 441) die Befugniß zu Baumessungen und, wenn sie bei der Prüfung genü- 
geude Kenntnisse in der praktischen Geometrie nachgewiesen haben, zu Anfertigung von 
Situationsplänen für Bau= und gewerbliche Betriebsanlagen, sowie von Nivellements 
für Stauanlagen und von den hiezu gehörenden Sitnations= und sonstigen Plänen. 
C. Zweite Staatsprüsung. 
S. 8. 
Durch die zweite Staatsprüfung soll vorzugsweise die praktische Tüchtigkeit nach- 
gewiesen werden. 
8. 9. 
Die Meldungen zur Prüfung sind vor dem 1. Oktober des dem Prüfungsjahr vor- 
hergehenden Jahres bei dem Ministerium der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, einzureichen, welches nach vorgängiger gutächtlicher Einverneh- 
mung der Prüfungskommission in Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern über 
die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zugelassenen Kandidaten zu derselben vorladet. 
Den Meldungen sind beizufügen die Ausweise: 
a) über die Erstehung der ersten Staatsprüfung; 
b) über eine dreijährige praktische Thätigkeit, von welcher mindestens 12 Monate zum 
Arbeiten in einer Maschinenwerkstätte verwendet sein müssen und zwei Jahre in 
die Zeit zwischen der ersten und der zweiten Staatsprüfung zu fallen haben; 
I) über sittliches Betragen. « 
Wer in dem Eisenbahnmaschinendienste Verwendung finden will, hat nachzuweisen, 
daß die obige dreijährige Praxis auch 3 Monate Fahrdienst auf der Lokomotive umfaßt.
	        
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