Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

8. 7. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse I. (obere), 
Klasse II. (mittlere), 
Klasse III. (untere), 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a. und b., wodurch die Annäherung 
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
S. 8. 
Alles Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der Prüfung, 
sowie hinsichtlich der Feststellung des Prüfungsergebuisses wird durch eine besondere 
Prüfungsinstruktion bestimmt. 
8. 9. 
Für die mathematisch= naturwissenschaftliche Vorprüfung ist nach dem Sporteltarif 
vom 24. März 1881 No. 56 Ziff. II (Reg. Blatt S. 157) eine Gebühr, deren Festsetzung 
zunächst vorbehalten wird, und außerdem für das Zengniß eine Sportel von 3 /4 zu 
entrichten. 
Stuttgart, den 23. Mai 1883. 
Geßler. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (hr. Scheufele).
	        
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