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linien, sowie für die Vermehrung und Verbesserung des Betriebsmaterials der Staats-
bahnen kommen 2900 000 ¾ zur Verwendung.
Art. 3.
Zur Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Bedürfnisse der Post= und
Telegraphenverwaltung in der Finanzperiode 1883/85 mit 741439.%¼ 67 F sind die
Erübrigungen aus den durch die Gesetze vom 23. Mai 1876, betreffend die weitere Aus-
bildung des Telegraphennetzes (Reg. Blatt S. 183) und vom 17. März 1881, betreffend
die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau, sowie für außerordentliche Bedürf-
nisse der Eisenbahn-, Post= und Telegraphenverwaltung in der Finanzperiode 1881 83
(Reg. Blatt S. 265) verwilligten Mitteln zu verwenden.
Art. 4.
An den Kosten der in Art. 1 und 2 erwähnten Bauten sind die Kaufschillinge für
die Bauplätze der erforderlichen Gebäude, sowie für die Grundflächen der Bahnhöfe und
Stationen, wie bisher, von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten.
Zur Deckung des weiteren Aufwands nach Art. 1 und 2 sind Staatsanlehen bis
zum Betrage von
Vier Millionen zweihnuderttausend Mark
unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsaulehen durch die
ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres
Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Bebenhausen den 25. Mai 1883.
Karl.
Mittnacht. Reuner. Geßler. Wundt. Faber. Hölder.
Versügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen
in Beireff der Vollziehung des Gesetzes vom 24. März 1881 über die Erbschafts- und Schenkungsslener.
Vom 22. Mai 1883.
Zur Vollziehung des Artikels 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 1881, betreffend
die Erbschafts= und Schenkungssteuer (Reg. Blatt Seite 113 ff.), wird bezüglich derjenigen