Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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befristeten, rechtlich als in aufschiebendem Sinne bedingt (suspensiv bedingt) geltenden 
Fideikommisse, welche erst am künftigen Todestage der Fiduziare anfallen und bei welchen 
die Personen der alsdann lebenden und berufenen Fideikommissare sowie ihre Grades- 
nähe bis dahin im Ungewissen bleiben, (wohin insbesondere der Fall gehört, wenn von 
dem Testirer bestimmt worden ist, daß nach dem Ableben des Erben die Erbschaft den 
alsdann lebenden Kindern oder Enkeln desselben oder im Fall seines kinderlosen Ab- 
lebens seinen Geschwistern oder deren Nachkommen zu restituiren sei), Nachstehendes hic- 
mit angeordnet: 
Da in den Fällen der vorgenannten Art ein vorsorglicher Steueransatz in der Weise, 
daß schon jetzt die Personen der Steuerpflichtigen und der Steuerbetrag bezeichnet würden, 
nicht möglich ist, so sind von den Theilungsbehörden, alle diejenigen Anhaltspunkte, welche 
für den spätern definitiven Steueransatz maßgebend sind, (die Kategorien der eventnell 
Fideikommißberechtigten, die Beträge der Fideikommißportionen n. s. w.) festzustellen und 
sammt den etwaigen Sicherstellungsurkunden, bei welchen letzteren der eventuelle Höchst- 
betrag der Stener zu beachten ist, den Stenereinzugsbehörden behufs Ueberwachung des 
spätern Steueransatzes mitzutheilen. Die Stenereinzugsbehörden aber haben die Sicher- 
stellungsurkunden in Verwahrung zu nehmen, auf Grund der erhaltenen Mittheilungen 
die erforderlichen Vormerkungen zu machen, über das Leben der Fiduziare sich in perio- 
disch wiederkehrender Weise durch Erkundigung bei der Ortsbehörde oder dem Standes- 
amt zu vergewissern und nach dem Tode der letztern den definitiven Steueransatz durch 
die alsdann zuständige Theilungsbehörde herbeizuführen. 
Stuttgart, den 22. Mai 18683. 
Faber. Renner. 
Gekanulmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, 
betreffend das Verzeichniß der höheren Kehranftalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Lefahigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deßgleichen 
der provisorisch berechligten Anstalten. 
Vom 21. Mai 1883. 
Nachstehend werden die von dem Reichskanzler in Nr. 17 des Centralblattes für das 
Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 21. April 1883, betreffend das Ver- 
zeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen-
	        
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