146
Reise an den Sitz der Hülfskasse erfordern, so ist hiezu in der Regel vorher die Legiti-
mation der Kreisregierung einzuholen und der entstehende Aufwand in das vierteljährige
Verzeichniß über die von der Staatskasse zu tragenden Diäten und Reisekosten aufzu-
nehmen. Mit einzelnen zur Handhabung der Aufsicht außerhalb des Amtssitzes erforder-
lichen Geschäften kann der Ortsvorsteher des betreffenden Orts beauftragt werden.
S. 10.
Auf das Verfahren bei dem nach §. 33 Abs. 4 des Hülfskassengesetzes bezw. Art. 17
des Gesetzes vom 1. Juni 1884 zugelassenen Rekurs gegen die Anwendung von Unge-
horsamsstrafen und sonstigen Zwangsmitteln seitens der Oberämter finden die
Bestimmungen des §. 6 Nro. 1—3, 6 und 7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873,
betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (Reg. Blatt S. 251), — auf das Verfahren
wegen Schließung einer Kasse (§. 29 des Hülfskassengesetzes) die Bestimmungen
des §. 8 der ebengenannten K. Verordnung siungemäße Anwendung.
S. 11.
Die Erledigung der Anträge auf Genehmigung von Statutenänderungen behufs
Anpassung der Statute bestehender Hülfskassen an die Vorschriften des §. 75 des Kranken-
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichsges. Bl. S. 100) und des Reichsgesetzes
vom 1. Juni 1884 (Reichsges. Bl. S. 54) sind thunlichst zu beschleunigen.
Sofort nach dem 1. Januar 1885 haben die Kreisregierungen die bis dahin nicht
geänderten Statute der eingeschriebenen Hülfskassen darauf zu prüfen, ob dieselben den
Vorschriften des Gesetzes vom 1. Juni 1884 genügen, und soweit dies nicht der Fall ist,
in Gemäßheit des Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes zu verfahren.
C. 12.
Die Oberämter, in deren Bezirk sich eingeschriebene Hülfskassen befinden, welche
örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, haben darauf zu achten, daß diese Kassen bis
20. September d. J. die in §. 19 d des Hülfskassengesetzes (Art. 11 des Gesetzes vom
1. Juni 1884) vorgeschriebenen Anzeigen erstatten.
Stuttgart, den 11. Juli 1884.
Hölder.