Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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M 15. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 23. Juli 1884. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
(Reichsges. Bl. S. 69). Vom 20. Juli 1884. 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsges.Sl. S. 69). 
Vom 20. Juli 1884. 
Auf Grund des §. 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs- 
ges. Bl. S. 69) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Die in §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes der „unteren Verwaltungsbehörde“ zu- 
gewiesenen Verrichtungen werden von den Oberämtern, die ebendaselbst der „höheren Ver- 
waltungsbehörde“ zugewiesenen Verrichtungen werden von der Centralstelle für Gewerbe 
und Handel wahrgenommen. 
Die in dem §. 11 des bezeichneten Reichsgesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen der 
unter den §. 1 desselben fallenden Betriebe sind von den Unternehmern durch Vermittlung 
der Ortsvorsteher an die Oberämter zu erstatten. 
Die in Nr. 163 des Reichsanzeigers enthaltene Bekanntmachung des Reichsversicherungs-
	        
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