Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe,  bevor
Aezeige  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  eingeleitet  ist,  an  zuständiger  Stelle  berichtigt
  oder  ergänzt  und  die  vorenthaltene  Steuer  in  der  ihm  gesetzten  Frist
entrichtet.

G.  S0.

Der  Gemeindevorstand  beziehungsweise  die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
die  Mitglieder  der  Steuerausschüsse,  sowie  die  bei  der  Veranlagung  betheiligten
Gemeindebeamten  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Erwerbs-,
Vermögens=  oder  Einkommensverhältnisse  eines  Steuerpflichtigen,  insbesondere
auch  den  Inhalt  einer  Auskunftsertheilung  (G.  63)  oder  der  darüber  gepflogenen
Verhandlungen  unbefugt  offenbaren,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  findet  nur  auf  „Antrag  des  Gemeindevorstandes  oder  des
Steuerpflichtigen  beziehungsweise  dessen  Vertreters  statt.  Ist  das  Vergehen  von  dem
Gemeindevorstande  oder  von  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes  begangen,  so
ist  auch  die  Aufsichtsbehörde  zur  Stellung  des  Antrages  berechtigt.

KG.  81.

Die  auf  Grund  der  §§.  79  und  80  festgesetzten,  aber  unbeitreiblichen  Geldsafen.

  sind  nach  Maßgabe  der  für  Uebertretungen  geltenden  Bestimmungen

r  S  28  und  29  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  in  Haft  umdern


Die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  Betreff  der  im  §F.  79  bezeichneten
strafbaren  Handlungen  steht  dem  Gerichte  zu,  wenn  nicht  der  Beschuldigte  die
von  dem  Gemeindevorstande  vorläufig  festgesetzte  Geldstrafe  nebst  den  durch  das
Verfahren  gegen  ihn  entstandenen  Kosten  binnen  einer  ihm  bekannt  gemachten
Frist  freiwillig  an  die  Gemeindekasse  zahlt.

Hat  der  Beschuldigte  in  Preußen  keinen  Wohnsitz,  so  erfolgt  das  Einschreiten
  des  Gerichts  ohne  vorläufige  Festsetzung  der  Strafe  durch  den  Gemeindevorstand.
  Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Gemeindevorstand  aus  sonstigen  Gründen
von  der  vorläufigen  Festsetzung  der  Strafe  Abstand  zu  nehmen  erklärt  oder  der
Angeschuldigte  hierauf  verzichtet.

Bei  Zuwiderhandlungen  wegen  der  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung  (C.  80)
findet  nur  das  gerichtliche  Strafverfahren  statt.

§.  82.

In  den  Steuerordnungen  können  Strafen  gegen  Zuwiderhandlungen  bis
zur  Höhe  von  dreißig  Mark  angedroht  werden.

Die  Strafen  sind  durch  den  Gemeindevorstand  festzusetzen  und  nach  ein-Frttener
  Rechtskraft  (I.  459  der  beia  eseboro  vom  1.  Februar  1877,
keichs-Gesetzbl.  S.  253)  im  Verwalt  gsverfahren  beizutreiben.

(Nr.  9629.)