Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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amts vom 14. Juli d. J., betreffend die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen 
Betriebe, wird im Anschluß zum Abdruck gebracht. 
8. 2. 
Die in §. 11 Abs. 3 des Reichsgesetzes bezeichneten Geldstrafen fallen den Amts- 
korporationskassen zu. 
Stuttgart, den 20. Juli 1884. 
Hölder. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe. 
Vom 14. Juli 1884. 
In Gemäßheit des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsges. Bl. 
S. 69) hat jeder Unternehmer eines unter den §. 1 dieses Gesetzes fallenden Betriebes den letz- 
teren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie der Zahl der durchschnittlich 
darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde binnen 
einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist anzumelden. 
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 
1. September d. J. einschließlich 
festgesetzt. 
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehenden Auszug aus dem genannten 
Gesetze sowie auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. 
Berlin, den 14. Juli 1884. 
Das Reichsversicherungsamt. 
Bödiker. 
Auszug aus dem Unfallversicherungsgzesetz. 
g. 1 Absatz 1—6. 
Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf 
Werften und Bauhäfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, 
letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden 
gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden. Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen 
dieses Gesetzes versichert.
	        
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