Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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lüften. Gegen Erkältungen beim Auslüften sind die Kranken durch warme Bedeckung, 
sowie unter Umständen durch Heizung zu schützen. 
Für Herbeischaffung von Eis in genügendem Vorrath ist bei Zeiten zu sorgen. 
d. Beerdigung der Gestorbenen. 
§. 22. 
Die Beerdigung von an Cholera gestorbenen Personen ist möglichst einfach, ohne 
auffallende Abweichung von den bestehenden Gebräuchen, Morgens früh oder Abends 
spät vorzunehmen. Dieselbe ist unter Abkürzung der für gewöhnliche Zeiten vorgeschrie- 
benen Fristen thunlichst zu beschleunigen (vergl. Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 und 3 des 
§. 13 der K. Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Be- 
gräbniß, vom 24. Januar 1882, Reg. Blatt S. 33). 
§. 23. 
Leichen der an Cholera Gestorbenen sind da, wo Leichenhäuser bestehen, sobald als 
möglich in dieselben zu verbringen, namentlich dann, wenn für die Aufstellung der Leiche 
ein gesonderter Naum nicht vorhanden ist. In Orten, welche keine Leichenhäuser besitzen, 
sollen bei starker Vermehrung der Todesfälle provisorische Baraken auf den Kirchhöfen 
zur Unterbringung und Bewachung der Leichen bis zur Beerdigung errichtet werden. 
F. 24. 
Die Ausstellung von Choleraleichen vor dem Begräbniß ist zu untersagen, das 
Leichengefolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in die Sterbewohnung zu ver- 
bieten, auch anzuordnen, daß diejenigen Personen, welche die Leichen besorgen, nicht auch 
zugleich die Leichenbegängnisse ansagen. 
g. 25. 
Leichen, auch von Personen, welche nicht an der Cholera gestorben sind, dürfen aus 
einem Orte, in welchem die Cholera herrscht, während der Dauer der Epidemie sowie 
während eines Monats nach dem Erlöschen derselben nur auf den ordnungsmäßigen 
Begräbnißplatz des Orts, nicht aber sonst wohin nach auswärts verbracht werden.
	        
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