Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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zu verbrennen oder sofort in die vorererwähnte Karbollösung zu legen. Die Menge der 
zu verwendenden Karbollösung muß mindestens den 5. Theil der zu desinfizirenden 
Massen ausmachen. 
8. 28. 
Wo eine anderweitig genügende Desinfektion nicht ausführbar ist, wie z. B. bei 
Polstermöbeln, Bettfedern, Matratzen, Wagenpolstern, ganzen Wagen ist eine Außerge- 
brauchsetzung derselben und dauernde Lüftung an einem trockenen, vor Regen geschützten 
Orte durch mindestens 6 Tage in Anwendung zu bringen. Ebenso sind Wohnräume, 
in denen Cholerakranke gelegen sind, wenn möglich zu räumen und gleichfalls 6 Tage 
hindurch zu lüften, damit sie vollständig austrocknen. Das Austrocknen ist besonders bei 
nasser und kühler Witterung noch durch Heizen zu unterstützen. 
§. 29. 
Die Aborte und Pissoirs auf Eisenbahnstationen, in Gasthäusern und Herbergen 
sind während der Dauer der Epidemie nach der in Beilage IV enthaltenen Anweisung 
auf Kosten der Eigenthümer zu desinfiziren. Auch bei andern Gebäuden, welche dem 
öffentlichen Verkehr zugänglich sind oder einer größeren Personenmenge zum Aufenthalt 
dienen, ist falls dies nach Lage des Falls erforderlich ist, eine solche Desinfektion der 
Abtritte anzuordnen. 
In denjenigen Häusern, in welchen Cholerafälle aufgetreten sind, oder deren Abtritte 
von Cholerakranken benützt worden sind, hat eine einmalige Desinfektion der Abtritte 
durch die Besitzer stattzufinden. 
Im Uebrigen kann in der Regel die Desinfektion der Abtritte unterbleiben. 
g. Allgemeine sanitätspolizeiliche Maßnahmen. 
g. 30. 
Sofort nach dem Ausbruche der Cholera wird der Ortskommission seitens der Cholera- 
kommission eine genügende Anzahl gedruckter Belehrungen über das Verhalten während 
der Dauer einer Choleraepidemie zugesandt werden, für deren Verbreitung unter der 
Einwohnerschaft seitens der Ortskommission Sorge zu tragen ist.
	        
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