Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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des  Gesetzes  vom  28.  April  1873)  die  Genehmigungsurkunde  der  Kreisregierung  als  Beilage
anzuschließen.

II.  Von  der  Vormerkung  der  Veränderungen  und  der  Sammlung  der  Meßurkunden.
8.  9.

Dem  Gemeinderath  wird  zur  Obliegenheit  gemacht,  alle  Veränderungen,  welche  sich
sowohl  in  der  Eintheilung  der  Bodenfläche  als  in  der  Kultur  (§.  3)  ergeben,  sowie  die
Mängel  in  den  Markzeichen  und  an  den  Signalpunkten  zu  sammeln  und  in  das  für

*  jiede  Markung  nach  dem  vorgeschriebenen  Muster  anzulegende  Aenderungsprotokoll  zum

-  Primärkataster  einzutragen.  Dieser  Eintrag  hat  sämmtliches  auf  der  Markung  liegende

Grundeigenthum  zu  umfassen,  es  mag  steuerbar  oder  steuerfrei  sein,  Ortsangehörigen  oder
auswärtigen  Eigenthümren  gehören.

Die  Führung  des  Aenderungsprotokolls  zum  Primärkataster  hat  der  Gemeinderatb
in  der  Regel  dem  Rathsschreiber  zu  übertragen.  Sind  in  einer  Gemeinde  mehrere  Natbsschreiber
  vorhanden,  so  soll  demjenigen  die  Führung  des  Aenderungsprotokolls  übertragen
werden,  welcher  die  mit  der  Führung  des  Grundbuches  in  Verbindung  stehenden  Cdliegenheiten
  wahrzunehmen  hat.

8.  10.

Die  Aufnahme  der  Aenderungen  in  das  Aenderungsprotokoll  zum  Primärkataster.
welche  alsbald,  nachdem  dieselben  zur  Kenntniß  des  Rathsschreibers  gelangt  sind,  zu  erfolgen
  hat,  geschieht  theils  auf  Grund  der  Mittheilungen  zum  Grundbuch  über  ausgeführte
  Feldbereinigungen,  theils  auf  Grund  der  dem  Rathsschreiber  von  den  Grundeigenthümern
  und  den  Felduntergängern  zugekommenen  Anzeigen  (§.  38),  endlich  auf
Grund  der  bei  dem  Durchgang  der  Grenzvermarkung  (§.  34)  vorgemerkten  Anstände.

F.  11.

Aenderungen  in  dem  Bestand  der  Gebäude  sind  nach  Vollendung  des  Bauwesens,
beziehungsweise  nach  dem  Abbruch  oder  Abgang  eines  solchen  und  spätestens  bei  Gelegen
heit  der,  Einschätzung  für  das  Brandversicherungskataster  in  das  Aenderungsprotokon
aufzunehmen.

Bei  Feldbereinigungen,  welche  nach  dem  Gesetz  vom  30.  März  1886  (Reg.  Blatt