Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Die gegen Frauenspersonen erkannte Zuchthausstrafe wird in der Zuchthaus- 
abtheilung der Strafanstalt für weibliche Gefangene in Gotteszell vollzogen. 
8. 2. 
Die Gefängnißstrafe wird bis auf Weiteres, wenn sie sechs Wochen nicht 
übersteigt, in den amtsgerichtlichen Gefängnissen (Bezirksgefängnissen), bei längerer Dauer 
von Personen männlichen Geschlechts gemäß den in den §§. 3 und 4 ertheilten näheren 
Bestimmungen in den Landesgefängnissen zu Hall und Rottenburg, sowie in dem 
Zellengefängniß zu Heilbronn, von Frauenspersonen in der Gefängnißabtheilung der 
Strafanstalt für weibliche Gefangene in Gotteszell verbüßt. 
8. 3. 
I. Personen männlichen Geschlechts, welche zur Zeit der Begehung der straf- 
baren Handlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, sind auf Anordnung der 
mit der Strafvollstreckung befaßten Behörde (Staatsanwalt, Amtsrichter, §. 1 der Justiz- 
ministerialverfügung vom 26. September 1879, betreffend die Vollstreckung der von den 
bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 365 ff.) in das Zellen- 
gefängniß zu Heilbronn einzuliefern, wenn die zu vollziehende Strafe in Gefängniß- 
strafe von mindestens viermonatlicher und höchstens dreijähriger Dauer besteht 
und der Verurtheilte zur Zeit der That das dreißigste Lebensjahr noch nicht zurück- 
gelegt hatte. 
Ungeachtet des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen hat die Einlieferung in das 
Zellengefängniß zu unterbleiben und ist die Einlieferung in das betreffende Landes- 
gefängniß (F. 4) vorzunehmen, wenn wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder 
Schwäche des Verurtheilten oder wegen der mit Rücksicht auf seinen Gemüthszustand von 
der Einzelhaft für ihn zu besorgenden Nachtheile die abgesonderte Verwahrung desselben 
in der Zelle nicht thunlich erscheint. Insbesondere sind von der Einlieferung in das 
Zellengefängniß ausgeschlossen: Blinde, Schwachsichtige, Taube, Schwerhörige, Krüppel- 
hafte, Epileptische, Gemüthskranke, Solche, bei welchen eine Anlage zu Geisteskrankheit 
anzunehmen ist, körperlich oder geistig so Herabgekommene, daß sie zu regelmäßiger 
Beschäftigung sich nicht eignen. 
Ungeachtet des Vorhandenseins der in Abs. 1 angegebenen Voraussetzungen sind
	        
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