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Die gegen Frauenspersonen erkannte Zuchthausstrafe wird in der Zuchthaus-
abtheilung der Strafanstalt für weibliche Gefangene in Gotteszell vollzogen.
8. 2.
Die Gefängnißstrafe wird bis auf Weiteres, wenn sie sechs Wochen nicht
übersteigt, in den amtsgerichtlichen Gefängnissen (Bezirksgefängnissen), bei längerer Dauer
von Personen männlichen Geschlechts gemäß den in den §§. 3 und 4 ertheilten näheren
Bestimmungen in den Landesgefängnissen zu Hall und Rottenburg, sowie in dem
Zellengefängniß zu Heilbronn, von Frauenspersonen in der Gefängnißabtheilung der
Strafanstalt für weibliche Gefangene in Gotteszell verbüßt.
8. 3.
I. Personen männlichen Geschlechts, welche zur Zeit der Begehung der straf-
baren Handlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, sind auf Anordnung der
mit der Strafvollstreckung befaßten Behörde (Staatsanwalt, Amtsrichter, §. 1 der Justiz-
ministerialverfügung vom 26. September 1879, betreffend die Vollstreckung der von den
bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 365 ff.) in das Zellen-
gefängniß zu Heilbronn einzuliefern, wenn die zu vollziehende Strafe in Gefängniß-
strafe von mindestens viermonatlicher und höchstens dreijähriger Dauer besteht
und der Verurtheilte zur Zeit der That das dreißigste Lebensjahr noch nicht zurück-
gelegt hatte.
Ungeachtet des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen hat die Einlieferung in das
Zellengefängniß zu unterbleiben und ist die Einlieferung in das betreffende Landes-
gefängniß (F. 4) vorzunehmen, wenn wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder
Schwäche des Verurtheilten oder wegen der mit Rücksicht auf seinen Gemüthszustand von
der Einzelhaft für ihn zu besorgenden Nachtheile die abgesonderte Verwahrung desselben
in der Zelle nicht thunlich erscheint. Insbesondere sind von der Einlieferung in das
Zellengefängniß ausgeschlossen: Blinde, Schwachsichtige, Taube, Schwerhörige, Krüppel-
hafte, Epileptische, Gemüthskranke, Solche, bei welchen eine Anlage zu Geisteskrankheit
anzunehmen ist, körperlich oder geistig so Herabgekommene, daß sie zu regelmäßiger
Beschäftigung sich nicht eignen.
Ungeachtet des Vorhandenseins der in Abs. 1 angegebenen Voraussetzungen sind