Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Wird  von  dem  Strafanstaltenkolleginm  die  Ablieferung  des  Verurtheilten  in  das
Zellengefängniß  genehmigt,  so  ist  die  Entschließung  desselben  in  beglaubigter  Abschrift
den  Einlieferungspapieren  (zu  vgl.  §.  5  der  Justizministerialverfügung  vom  26.  September
  1879,  betreffend  die  Vollstreckung  der  von  den  bürgerlichen  Gerichten  erkannten
Freiheitsstrafen,  Reg.  Blatt  S.  365)  anzuschließen.

III.  Dem  Strafanstaltenkollegium  steht  ferner  die  Entscheidung  zu,  wenn  die  Versetzung
  eines  Gefangenen  des  Zellengefängnisses  in  eine  andere  Strafanstalt  oder  umgekehrt
  in  Frage  kommt.

8.  4.

Soweit  die  Gefängnißstrafe  gegen  Personen  männlichen  Geschlechts  nicht  in
dem  amtsgerichtlichen  Gefängniß  (§.  2)  oder  in  dem  Zellengefängniß  in  Heilbronn  (§.  3)
zu  vollziehen  ist,  wird  dieselbe  von  denjenigen  Verurtheilten,  welchen  die  bürgerlichen
Ehrenrechte  aberkannt  sind,  in  dem  Landesgefängniß  zu  Hall,  beziehungsweise  in  der
Filialanstalt  dieses  Gefängnisses  zu  Kleinkomburg,  von  solchen  Verurtheilten,  welche  sich
im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  in  dem  Landesgefängniß  zu  Rottenburg
  verbüßt.  Auch  die  hienach  an  sich  dem  Landesgefängniß  in  Rottenburg  zuzuweisenden
  Gefängnißsträflinge  sind  übrigens  in  das  Landesgefängniß  zu  Hall  einzuliefern,
wenn  gegen  sie  eine  Strafe  wegen  wiederholten  Rückfalls  in  Verbrechen  wider  fremdes
Eigenthum  im  Sinne  der  §§.  244,  245,  261,  264  des  Strafgesetzbuchs,  sei  es  allein  oder
in  Verbindung  mit  anderen  Verbrechen  oder  Vergehen,  zu  vollstrecken  ist.

8.  5.
Die  Festungshaft  wird  in  der  Civilfestungsstrafanstalt  auf  Hohenasperg
vollzogen.
8.  6.
Die  Strafe  der  Haft  wird,  wenn  sie  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  in  den  amtsgerichtlichen
  Gefängnissen  (Bezirksgefängnissen)  verbüßt.
Die  wegen  Landstreicherei  und  Bettels,  sowie  die  wegen  einer  Uebertretung
im  Sinne  des  §.  361  Nr.  5,  7,  8,  beziehungsweise  Nr.  6  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  und  des  Art.  10  Ziff.  2—4  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)  erkannten  Haftstrafen  von  einer  vier  Wochen  übersteigenden