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der Expeditoren bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen, sowie zu anderen
derartigen Stellen im mittleren Post- und Telegraphendienst ist durch die Erstehung der
niederen Post- und Telegraphendienstprüfung bedingt (zu vergl. übrigens 8. 15 Abs. 2).
8. 3.
Die Befähigung für administrative Kollegialstellen bei der Generaldirektion der
Posten und Telegraphen, für die Stellen der Oberbeamten bei der Post= und Telegraphen=
verwaltung, der Postinspektoren jeder Art mit Einschluß des Inspektors der Drucksachen-
verwaltung, der Kanzlei= und Bureauvorstände, der Oberpostmeister, des Aufsicht führenden
Beamten der Telegraphenstelle bei dem Postamt Nro. 1 in Stuttgart, der Oberpostsekretäre
und der Postkassiere, sowie für andere derartige Stellen im höheren Post= und Tele-
graphendienst ist durch die Erstehung der höheren Post= und Telegraphendienstprüfungbedingt.
A. Niedere Post= und Telegraphendienstprüsung.
S. 4.
Gegenstände der niederen Post= und Telegraphendienstprüfung sind:
1) die wesentlichen Bestimmungen der Reichsverfassung und des württembergischen
Staats= und Verwaltungsrechts;
die wesentlichen reichs= und landesgesetzlichen Bestimmungen über das Post= und
Telegraphenwesen; die Organisation der württembergischen Post= und Telegraphen-
verwaltung und ihr Verhältniß zum Reich, zu andern deutschen und außerdeutschen
Post= und Telegraphenverwaltungen, zur Eisenbahnverwaltung, sowie zur Zoll-,
Steuer= und Militärverwaltung;
die Vorschriften über den gesammten technischen Postdienst, sowohl in Beziehung
auf den inneren Verkehr, als auf den Verkehr mit anderen Ländern; die praktische
Fertigkeit in der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschriften;
die Telegraphentechnik und der Telegraphenbetriebsdienst und zwar Kenntniß der
bei dem Bau und der Unterhaltung der Telegraphenleitungen angewendeten Kon-
struktionen und der hiebei vorkommenden Arbeiten, Kenntniß der Telegraphen-
apparate und Stromläufe, der Zusammensetzung und Unterhaltung der in
Württemberg angewendeten Batterieen, des Verfahrens bei Störungen in den
Stationen und den Leitungen, Kenntniß der Bestimmungen über Annahme,
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