Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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von der statutenmäßigen Verwaltung dieser Kasse der Kreisregierung (§. 9 des 
Krankenversicherungsgesetzes und §. 7 der Vollzugsverfügung vom 1. Dezember 
1883 Reg. Blatt S. 369 ff.), 
b) für die Orts-Krankenkassen, einschließlich der für mehrere Gemeinden oder einen 
ganzen Oberamtsbezirk errichteten, von den Vorständen derselben denjenigen Ge- 
meindebehörden oder Oberämtern, welche in Gemäßheit des §. 44 des Kranken- 
versicherungsgesetzes und der §§. 18—20 der Vollzugsverfügung vom 1. Dezember 
1883 die Aufsicht über die betreffenden Kassen führen, 
) für die Betriebs= (Fabrik-) und die Bau-Krankenkassen von den Vorständen 
derselben denjenigen Gemeindebehörden oder Oberämtern, welche nach §§. 66 und 
72 des Krankenversicherungsgesetzes und §§. 40 und 44 der Vollzugsverfügung 
vom 1. Dezember 1883 die Aussicht über die betreffenden Kassen führen, — soweit 
aber gemäß §. 84 Abs. 3 des Krank sicherungsgesetzes und §. 53 der Vollzugs- 
verfügung die Aufsicht den den Verwaltungen von Betrieben des Reichs oder 
Staats vorgesetzten Dienstbehörden übertragen ist, diesen letzteren Behörden, 
4) für die Innungs-Krankenkassen von den Innungs-Vorständen denjenigen Ge- 
meindebehörden oder Oberämtern, welche nach §. 104 der Gewerbeordnung und 
8. 88 der Vollzugsverfügung zu letzterer vom 9. November 1883 (Reg. Blatt 
S. 271 ff.) die Aufsicht über die Innungen führen, 
e) für die eingeschriebenen Hülfskassen von deren Vorständen den nach §. 33 des 
Hülfskassengesetzes und §. 1 der Ministerialverfügung vom 11. Juli 1884 (Reg. Blatt 
S. 139) dieselben beaufsichtigenden Oberämtern. 
2) Auf Grund des F. 36 des Hülfskassengesetzes wird hiemit angeordnet, daß ferner 
alle diejenigen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, deren 
Mitglieder von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maß- 
gabe des Krank ficherungsgesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, befreit sind, 
die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober d. J. beziehungsweise 
deren Anlagen vorgeschriebenen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse nach den gleichen 
Vorschriften aufzustellen und innerhalb der in letzteren bezeichneten Fristen denjenigen 
Oberämtern in doppelter Ausfertigung vorzulegen haben, in deren Bezirken die betreffenden 
Kassen ihren Sitz haben. 
3) Nach den gleichen Vorschriften sind für die in Gemäßheit der Art. 1—3 des 
  
  
 
	        
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