Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Formular I. 
  
Name Statutenmäßige Dauer der Krankenunter- 
Art der Krankenkasse: stützung: 
Sitz 
Prozentverhältniß der Beiträge zum Lohne am 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehärde: Schluß des Jahres: 
— 
—00 
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* 
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Uebersicht 
über die Mitglieder und über die Krankheits= und Sterbefüälle 
für das Jahr 
Die Uebersicht ist für das Kalenderjahr, erstmals für 1885, aufzustellen und binnen drei Monaten nach 
Ablauf des Jahres an die zuständige Behörde einzusenden. Die Uebersicht ist auch für Kassen, welche 
nicht ein volles Jahr in Thätigkeit waren, unter Bezeichnung des Zeitraums, auf welchen sie sich 
bezieht, aufzustellen. Wird eine Kasse im Laufe des Jrhres eschlossen oder aufgelöst, so ist die Ueber- 
sht binnen 4 Wochen nach Schließung oder Auflösung der t einzureichen. 
Nach der Art der Krankenkassen sind zu unterscheiden: Gemeinde-Krankenversicherung, Orts-Krankenkassen, 
Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen, Bau-Krankenkassen, Innungs-Krankenkassen, eing sHgriebene Hülfskassen. 
Als nichtversicherungspflichtige Mitglieder sind in Spalte 8 diejenigen Personen zu zählen, welche 
der Kasse als Mitglieder angehören, ohne dem gesetzlichen oder statutarischen Krankenversicherungszwange 
unterworfen zu sein. Vergl. §§. 4 Abs. 2, 11, 19, 26 Abs. 4 Ziff. 5, 27, 63 Abs. 2 und 72 Absl. 2 
des Krankenversicherungsgesetzes. 
Als Erkrankungsfälle in den Spalten 9 und 10 gelten nur diejenigen, welche nach Beginn des Jahres 
eingetreten sind; ältere noch andauernde Erkrankungen kommen in diesen Spalten nicht in Betracht, 
wahl aber in den Spalten 11 und 12. Wenn ein Mitglied mehrmals erkrankt, so wird jeder Erkran- 
kungsfall besonders gezählt. Ein regelmäßig verlaufendes Wochenbett zählt nicht als Erkrankungsfall. 
Als Erkrankungen in Folge von Betriebsunfällen werden in Spalte 10 nur diejenigen gezählt, welche 
die der Unfallversicherung unterliegenden Mitglieder betreffen und die Folge von Unfällen sind, die in 
den unter das Unfallversicherungsgesetz fallenden Betrieben sich ereignen. 
Als Krankheitstage in den Spalten 11 und 12 gelten nur diejenigen Tage, für welche die Kasse Auf- 
wendungen der im Formular II, Spalte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 der Ausgaben, bezeichneten Art gemacht 
Für die Ausfüllung der Spalte 12 gilt das in Ziff. 5 Bemerkte.
	        
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