Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Bei dieser werden diejenigen, welche die zweite höhere Dienstprüfung im Justiz-, 
Regiminal= oder Finanzfach oder die höhere Eisenbahndienstprüfung bestanden und das 
Zeugniß der ersten oder zweiten Klasse erlangt haben, nur noch in denjenigen Fächern 
geprüft, welche nicht Gegenstand der von ihnen schon erstandenen Prüfung waren. 
E. Uebergangsbestimmungen. 
g. 25. 
Im Frühjahr 1884 werden die Postdienstprüfungen noch nach den bisherigen Vor- 
schriften abgehalten. 
Diejenigen Kandidaten, welche bei der im Jahr 1884 abzuhaltenden niederen Post- 
dienstprüfung das Zeugniß II. Klasse, Unterabtheilung A erlangen werden, können als 
Postreferendär II. Klasse (§§. 10 und 11) bestellt werden. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben San Remo, den 31. Januar 1884. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hölder. Steinheil. 
Hekanntmachung des Jastizministerinms, die Kosten der Rechtshülse in Strafsachen betreffend. 
Vom 6. Februar 1884. 
Auf Grund Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät ist mit der 
Königlich bayerischen, der Großherzoglich badischen und der Großherzoglich hessischen Re- 
gierung je die nachfolgende Vereinbarung getroffen worden: 
1) In den von Amtswegen verfolgten Strafsachen, einschließlich der Forst= und Feld- 
rügesachen, (nicht aber in den Privatklagesachen) wird auf die Ablieferung der 
beibringlichen und — in Gemäßheit des §. 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes — von Zahlungspflichtigen zu erhebenden Beträge solcher Kosten, welche 
im Rechtshülfeverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichten den ersuchten Behörden 
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