Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

27 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf- 
ruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberäm- 
tern Heilbronn und Waiblingen in den betreffenden Bezirksblättern zu erlassen und 
außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise 
bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatte, somit spätestens am Donnerstag den 21. d. M. voll- 
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, 
also bis Mittwoch den 27. d. M. einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Ein- 
sicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstel- 
lungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl- 
ausschreibens im Regierungsblatt, am Montag den 3. März d. J., haben die Orts- 
vorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem 
Oberamt einzusenden. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch den 12. März d. J. 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be- 
kanntmachung hat spätestens am Sonntag den 9. März d. J. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornämlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a bis 
186 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs- 
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam ge- 
macht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag den 15. März d. J. stattzufinden. 
8) Das Ergebniß der Wahl ist dem Ministerium von den Wahlkommissären tele- 
graphisch anzuzeigen, auch ist dem Ministerium eine die Abstimmungsverhältnisse ent- 
haltende Abschrift des Protokolls über die Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.