1.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 21. Januar 1884.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betressend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Hall zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Fleisch. Vom 7. Jannar 1884. — Königliche Verordnung, betreffend die Ergänzung der Königlichen
Verordnungen vom 4. November 1872 und vom 22. Juni 1876 über die Staatsprüfungen im Baufache. Vom
10. Januar 1884. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung
für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1884. Vom 24. Dezember 1883. — Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern, betreffend die veränderte Eintheilung der landwirthschaftlichen Gauverbände.
Vom 11. Januar 1884.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Hall zu Erhebung
einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Hleisch.
Vom 7. Januar 1884.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund der Art. 18, 19, 21, 24 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877
über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des
Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung jenes Gesetzes, (Reg. Blatt S. 19)
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Einziger Paragraph.
Der Stadtgemeinde Hall wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Fleisch mit fünf Mark für einhundert Kilogramm
bis zum 31. März 1887 gestattet.