Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

1.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  21.  Januar  1884.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betressend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hall  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Fleisch.  Vom  7.  Jannar  1884.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Königlichen
Verordnungen  vom  4.  November  1872  und  vom  22.  Juni  1876  über  die  Staatsprüfungen  im  Baufache.  Vom
10.  Januar  1884.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung
  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1884.  Vom  24.  Dezember  1883.  —  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  landwirthschaftlichen  Gauverbände.
  Vom  11.  Januar  1884.

 

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hall  zu  Erhebung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Hleisch.
Vom  7.  Januar  1884.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21,  24  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877
über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  und  des
Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  jenes  Gesetzes,  (Reg.  Blatt  S.  19)
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  Stadtgemeinde  Hall  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe

von  Fleisch  mit  fünf  Mark  für  einhundert  Kilogramm
bis  zum  31.  März  1887  gestattet.