Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Denselben  kann  durch  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  in
Gemeinschaft  mit  dem  Ministerium  des  Innern,  beziehungsweise  mit  dem  Finanzministerium,
  der  Titel  „Regierungsbaumeister“  verliehen  werden.
Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen

sind  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  San  Remo,  den  10.  Jannar  1884.
Karl.

Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Faber.  Hölder.

Lekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegewesens,
belreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpstegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1884.
Vom  24.  Dezember  1883.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember
  1883,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1884,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  Dezember  1883.
Hölder.  Steinheil.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nro.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.G.  Bl.  S.  52)  ist  der
Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1884
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot,  ohne  Brot,

a)  für  die  volle  Tageskostt...  803  65
b)  für  die  Mittagskostt.  ..  1420J—  35
e)  für  die  Abendtostt.  265  20  J.
d)  für  die  Morgenkost.  153  10  5
Berlin,  den  20.  Dezember  1883.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.