Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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pflege Zoar in der Heslacher Vorstadt zu Stuttgart auf Grund der vorgelegten Statutem 
und unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter die juristische Persönlichkeit gnädigst ver- 
liehen. 
Stuttgart, den 11. Februar 1884. 
Hölder. 
Versügung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Umlage zu Bestreitung der Eutschädigung für auf volizeiliche Anordnung getödtete 
oder vor Ausführung dieser Anordnung gefallene Thiere im Jahre 1884. 
Vom 11. März 1884. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) und der 
§§. 14 und 15 der Vollziehungsverfügung vom 23. März 1881 zu diesem Gesetze (Reg.- 
Blatt S. 1960) sowie unter Rücksichtnahme auf das Ergebniß der Verwaltung der Central= 
kasse der Viehbesitzer im laufenden Rechnungsjahr wird hiedurch verfügt, daß für das 
Jahr 1884 
von jedem Pferd ein Beitrag von 50 Pfennig, 
von jedem Esel, Maulthier und Maulesel ein solcher von 10 Pfennig 
zu entrichten ist. 
Von einer Umlage auf die Nindviehbesitzer wird für das Jahr 1884 abgesehen. 
Die in §. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Ver- 
zeichnung der Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln und für den 
Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger 
bleiben die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg. Blatt S. 439) 
maßgebend, jedoch mit der Aenderung, daß, wenn der Gesammtbetrag der in einer Ge- 
meinde zur Erhebung kommenden Beiträge sich auf weniger als 2¾ beläuft, die Be- 
lohnung der örtlichen Einbringer auf die Hälfte dieses Gesammtbetrags sich beschränkt. 
Stuttgart, den 11. März 1884. 
Hölder. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrine (Ehr. Scheufele.
	        
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