Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Verfügung des Steuerkolleginms, 
betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll- Eebände und Gewerbesteuer 
1. April 1884 
für das Etatsjahr 3. Märs 1885. 
Vom 4. April 1884. 
Nach Art. 3 Ziff. 1 des Finanzgesetzes vom 8. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 121) ist 
die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und Gewerben, 
letztere mit Ausnahme der Wandergewerbe, für das Etatsjahr 1. April 1884 bis 31. März 
1885 auf 8 723 315 / festgesetzt, woran 
das Grundeigenthum und die Gefälle... i½: 
die Gebäude und Gewerbe zusammen. llh 
und zwar letztere je zur Hälfte zu tragen haben. 
Hienach haben beizutragen: 
das Grundeigenthum und die Gefall und zwar 
a) das Grundeigenthm . ·.......4723067.-6 
b)d1eGefalle................. 2062.,-z. 
—;.4725129.,-4 
dieGebäude...................199909344 
dieGewerbe-..................19990932M 
—J·87233152-6 
Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-Grund- und Gefällkataster, 
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind und nach welchen 
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet 
sich pro 1. April 1884 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrag auf EIIII 
und das Gefällkataster af 7 804 fl. 51 kr. 
– 1786 107 fl. 4 kr. 
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag auf 
26 /1 41 rr Pf.: 
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. april 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und
	        
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