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Gewerbesteuer, hergestellten Katastern berechnet sich ferner auf Grund der Feststellungen
der Katasterkommission
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth auf 1851092605-4
und die Staatssteuer je auf 1000./ Kapitalwerth zu
14 7KM.:
0) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag von 68627 983 /
und die Staatssteuer je auf 100 / steuerbaren Betrag zu
2 N.
Die hienach pro 1884/85 auf die einzelnen Oberamtsbezirke entfallende Jahresstener,
deren Repartition bezüglich der Grund= und Gefällsteuer von dem Steuerkollegium, hin-
sichtlich der Gebäude= und Gewerbesteuer durch die Katasterkommission vorgenommen
worden ist, ist in der Beilage ersichtlich.
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Oberämter
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte rc. unter
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unteraus-
theilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster
vollzogen wird.
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden,
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziffer 2 des Finanzgesetzes in Folge der Berich-
tigung und Fortführung der Gebäunde= und Gewerbekataster für Rechnung der Staats-
kasse entstehenden Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziffer 3 von den Wander-
gewerben an die Staatskasse zu entrichtenden Steuern werden die Bezirkssteuerämter
(Kameralämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die
Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkom-
mission denselben zugegangenen Vorschriften verwiesen.
Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden
die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen.
Stuttgart, den 4. April 1884.
Riecke.
Gesehen von dem K. Finanzministerium
Stuttgart, den 7. April 1884.
Renner.