Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

M 8. 
Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 2. Mai 1884. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die 
Vorschriften über die Zulassung zum Eisenbahnsachbildungsdienst. Vom 24. April 1884. — Verfügung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die Vorschriften 
über die Zulassung zum Post= und Telegraphenfachbildungsdienst. Vom 24. April 1884. — Verfügung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die Aufnahme-= 
prüfung für den Dienst der Verkehrsanstalten. Vom 24. April 1884. 
  
Verfügung des Ministeriums der auewärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Vorschriften über die Zulassung zum Eisenbahnfachbildungsdienst. 
Vom 24. April 1884. 
In Betreff der Zulassung zum Eisenbahnfachbildungsdienst (zu vergl. §§. 5—8 und 
24 der K. Verordnung vom 13. Januar 1884, betreffend die Eisenbahndienstprüfungen) 
wird Nachstehendes bestimmt: 
I.. Annahme von Eisenbahnpraktikanten II. Klasse als Kandidaten für den 
mittleren Eisenbahndienst. 
F. 1. 
Der Eintritt von Eisenbahnpraktikanten II. Klasse in den Fachbildungsdienst bei 
Eisenbahnämtern findet in der Regel je am 15. Oktober und 15. April statt. 
Der Bewerber muß zur Zeit des Eintritts das 16. Lebensjahr zurückgelegt und 
darf das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben, wofern er nicht Militäranwärter ist.
	        
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