Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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6) ein obrigkeitliches Zeugniß über das eigene Vermögen des Bewerbers oder das- 
jenige seiner Eltern; im Fall der Minderjährigkeit des Bewerbers die Erklärung 
seines Vaters oder Vormunds, daß dieser mit dem Eintritt des Bewerbers in den 
Post= und Telegraphendienst einverstanden, auch Willens und im Stande sei, dem- 
selben während des Fachbildungsdiensts, beziehungsweise bis zu seiner ständigen 
diätarischen Verwendung oder Anstellung, angemessenen Unterhalt zu gewähren, 
sowie für denselben eine Kaution von 1000 /∆ zu stellen. 
Eisenbahnpraktikanten 1. Klasse, welche um Bestellung als Postpraktikanten II. Klasse 
nachsuchen, haben anstatt der in Ziffer 3 oben bezeichneten Schulzeugnisse das Zeugniß 
über die Erstehung der niederen Eisenbahndienstprüfung und die militärischen Dienstpapiere 
vorzulegen. Die Gesuche sind an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen einzusenden, 
welche dieselben mit einer Aeußerung über die Gesuchsteller der Generaldirektion der Posten 
und Telegraphen übergeben wird. 
S. 3. 
Die Gesuche werden von der Generaldirektion geprüft, welche, falls sich Anstände 
ergeben, die Bewerber zu deren Bereinigung, nöthigenfalls zur persönlichen Vorstellung 
auffordert. 
Nach Ablauf der in §. 2 angegebenen Fristen werden die bis dahin eingelaufenen 
Gesuche dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, zur Entschließung über die Annahme der Bewerber als Postpraktikanten II. Klasse 
vorgelegt. 
S. 4. 
Die Annahme der Bewerber und derjenigen, welche in Folge des Erstehens der Auf- 
nahmeprüfung oder auf Grund früherer Meldung vorgemerkt sind, erfolgt gleichzeitig 
nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses; wenn die Zahl derselben das Bedürfniß 
übersteigt, bleibt die Auswahl unter ihnen vorbehalten. 
Diejenigen als zulassungsfähig Erkannten, deren Annahme nicht stattfindet, werden 
für die spätere dem dienstlichen Bedürfniß entsprechende Annahme vorgemerkt und hievon 
benachrichtigt. Die Vormerkungen, welche nicht im Lauf von zwei Jahren nach der ersten 
Konkurrenz bei der Auswahl berücksichtigt werden können, werden gelöscht, wenn nicht 
auf eine zu erlassende Aufforderung die Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung 
genügend dargelegt wird.
	        
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